TE Bvwg Beschluss 2020/8/3 W194 2155118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
KOG §36
PrR-G §24
PrR-G §25
PrR-G §26
PrR-G §28
PrR-G §28a Abs1
PrR-G §28a Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W194 2155118-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian Eisner und Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Höhne, ln der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 08.03.2017, KOA 1.472/17-003, (weitere Verfahrenspartei: XXXX , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz) betreffend Feststellung einer grundlegenden Programmänderung ohne Genehmigung durch die Regulierungsbehörde den Beschluss gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.03.2017, KOA 1.472/17-003, stellte die KommAustria (belangte Behörde) aufgrund der Beschwerde der XXXX (weitere Verfahrenspartei) gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G fest, dass die XXXX (Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 31.03.2016 bis zum 10.05.2016 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet „ XXXX “ grundlegend verändert habe, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie „entgegen dem Zulassungsbescheid kein als Rockradio formatiertes Hörfunkprogramm mit einem hohen Wortanteil, das neben dem Thema Rockmusik insbesondere auch umfassende Lokalberichterstattung enthält, ausgestrahlt hat“ (Spruchpunkt 1.).

Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen ihres im Versorgungsgebiet „ XXXX “ ausgestrahlten Hörfunkprogramms an drei Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 06:00 und 18:00 Uhr in näher festgelegter Weise durch Verlesung zu veröffentlichen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen vorzulegen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.04.2017, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird und als Beschwerdepunkte Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 02.05.2017 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt. Unter einem übermittelte sie eine Stellungnahme zur Beschwerde.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 11.02.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die bisher eingelangten Stellungnahmen. Weiters wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, allfällige Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht dargetan wurden, mitzuteilen.

6. Am 18.02.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde einerseits mitgeteilt, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.10.2019, KOA 1.472/19-011, einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ gemäß § 28a Abs. 3 iVm Abs. 1 Privatradiogesetz
(PrR-G) stattgegeben worden sei. Andererseits wurde darüber informiert, dass die aktuelle Zulassungsperiode der Beschwerdeführerin zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „ XXXX “ am 07.06.2020 auslaufe und daher am 19.06.2019 eine Ausschreibung der Zulassung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G vorgenommen worden sei.

7. Am 28.02.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben vom 09.06.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung. Weiters wurde ein Zeuge geladen und die unter I.6. und I.7. erwähnten Stellungnahmen den Parteien wechselseitig zugestellt.

9. Am 07.07.2020 verzichtete die weitere Verfahrenspartei auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

10. Mit Schreiben vom 08.07.2020, hg. am 09.07.2020 eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie davon ausgehe, dass das gegenständliche Verfahren gegenstandslos geworden und eine weitere Behandlung der Beschwerde nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin ziehe hiermit, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren nicht als gegenstandslos erkläre, ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2017 stellte die belangte Behörde aufgrund einer Beschwerde der weiteren Verfahrenspartei fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 31.03.2016 bis zum 10.05.2016 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet „ XXXX “ grundlegend verändert habe, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie „entgegen dem Zulassungsbescheid kein als Rockradio formatiertes Hörfunkprogramm mit einem hohen Wortanteil, das neben dem Thema Rockmusik insbesondere auch umfassende Lokalberichterstattung enthält, ausgestrahlt hat“. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Veröffentlichung der Entscheidung sowie die Vorlage der Aufzeichnungen der Veröffentlichung aufgetragen.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.10.2019, KOA 1.472/19-011, gab die KommAustria einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Programmes statt und stellte dazu insbesondere fest: „Das genehmigte Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm im „Hot AC“-Format für die Kernzielgruppe der 10- bis 39-Jährigen. Das Musikprogramm ist im Wesentlichen als „Hot AC“-Format gestaltet, in dessen Mittelpunkt die Hits der letzten zehn Jahre und die neuesten Hits aus dem dritten Jahrtausend, sowie Titel österreichischer und auch XXXX Künstler stehen. Aufgrund der Einbindung von älteren Titeln und fortschrittlichem Top-40-Material wird das Musikprogramm zudem in Richtung „current based AC“ und „CHR“ erweitert. Rockmusik wird ebenfalls Bestandteil des Musikprogramms sein. […]“

Die gegenständliche Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes im Versorgungsgebiet „ XXXX “ lief am 07.06.2020 aus und wurde mit rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 09.04.2020, KOA 1.472/20-005, neuerlich an die Beschwerdeführerin erteilt (ab 08.06.2020 für weitere zehn Jahre). Das im Zulassungsbescheid genehmigte Programm entspricht dem mit Bescheid vom 03.10.2019 genehmigten Programm.

1.2. Mit Schreiben vom 08.07.2020, hg. am 09.07.2020 eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer am 10.04.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde insbesondere mit: „2. Wie auch die KommAustria in ihrer Stellungnahme vom 18.2.2020 bereits ausgeführt hat, hat die Dauer der dem oben genannten angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Hörfunkzulassung durch Zeitablauf am 7.6.2020 geendet. Darüber hinaus hatte die KommAustria bereits mit Bescheid vom 3.10.2019 eine grundlegende Änderung des Programmcharakters des ursprünglichen Programms mit Bescheid genehmigt. 3. Die Beschwerdeführerin geht daher davon aus, dass das gegenständliche Verfahren gegenstandslos geworden ist und eine weitere Behandlung der Beschwerde nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin zieht hiermit, für den Fall, dass das BVwG das Verfahren nicht als gegenstandslos erklärt, ihre Beschwerde zurück.“

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und den zitierten Schriftsätzen und Entscheidungen zu entnehmen, die allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten sind. Speziell zur Erteilung einer neuerlichen Zulassung an die Beschwerdeführerin gründen sich die getroffenen Feststellungen auf die auf der Website der belangten Behörde am 10.07.2020 abrufbaren Informationen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.

Neben der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (oder dem Untergang des Beschwerdeführers) müsste – nach in der Literatur vertretener Auffassung – die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zudem bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich sein, wobei es sich dabei sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handeln kann, als auch um eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung), einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 29ff mwN [Stand 15.02.2017, rdb.at]).

3.2. Dies bedeutet umgelegt den vorliegenden Fall:

Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben vom 08.07.2020 aus, dass sie davon ausgehe, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und eine weitere Behandlung der Beschwerde nicht erforderlich sei, da ihr einerseits mit Bescheid vom 03.10.2020 eine grundlegende Änderung des Programmcharakters genehmigt worden sei und andererseits sich die gegenständlich zu beurteilende Rechtsverletzung auf eine Zulassung beziehe, die durch Zeitablauf am 07.06.2020 geendet habe. Darüber hinaus ziehe sie – für den Fall, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos erklärt werde – die Beschwerde zurück.

Diese Ausführungen lassen für das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran offen, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall keinen Erledigungsanspruch mehr geltend macht, ihr rechtliches Interesse an der (ursprünglich begehrten) Entscheidung als weggefallen beurteilt und zusätzlich ausdrücklich die Beschwerde zurückzieht.

In jedem Fall ist daher vorliegend im Lichte der unter II.3.1. getroffenen Ausführungen ein Einstellungsgrund eingetreten (vgl. in dieser Hinsicht auch § 33 Abs. 1 VwGG, der für die Klaglosstellung des Revisionswerbers gleichermaßen wie für die Zurückziehung der Revision die Einstellung des Verfahrens anordnet). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 08.07.2020 die Erklärung des Verfahrens als gegenstandslos anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass § 28 Abs. 1 VwGVG – anders als das VwGG, demnach die Revision „als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen“ ist – anordnet, dass „das Verfahren einzustellen ist“, was deutlich macht, dass sich der Spruch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Willen des Gesetzgebers darauf beschränken soll, dass das Verfahren „eingestellt“ wird (siehe neuerlich Leeb, aaO, § 28 VwGVG Rz 19).

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war vor diesem Hintergrund spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gegenstandslosigkeit Programmcharakter Prozessvoraussetzung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2155118.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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