TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 I408 2151521-2

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs3
StGB §127
StGB §129
StGB §130 ersterFall
StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §241e
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2151521-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2020, Zl. 617627501/200396645, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2020 wegen des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Am 12.05.2020 stellte er bei der niederschriftlichen Einvernahme zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Am 29.05.2020 sowie am 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und mit Schreiben vom 12.06.2020 auch über die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich, auf Arabisch verfassten Stellungnahe vom 12.06.2020 Gebrauch.

4.        Mit Bescheid vom 01.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).

5.       Mit Schriftsatz vom 29.07.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) richtet.

6.       Am 03.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, ledig und kinderlos.

Die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 12.05.2020 und der damit verbundenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bekämpfte er nur mehr in Bezug auf das erlassene Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2020 wegen gefährlicher Drohung festgenommen. Er hielt sich zu diesem Zeitpunkt seit 10 Monaten nach einer schlepperunterstützen Einreise im Bundesgebiet auf und verfügte über Bargeld in Höhe von € 100. Er hatte keinen Reisepass bei sich, verfügte über keinen Aufenthaltstitel, war zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Schwarzarbeit angewiesen und fand in einer Moschee Unterkunft.

Unabhängig davon, dass er die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie die damit verbundenen Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ließ, konnten ihn zwei negative Entscheidungen in der Vergangenheit und eine damit verbundene Rückkehr bzw. Abschiebung nach Algerien nicht von einer neuerlichen, illegalen Einreise in Europa abhalten.

So wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 03.10.2006 von den norwegischen Behörden am 06.08.2007 abgewiesen und er am 14.08.2008 nach Algerien abgeschoben.

Mit ho. Entscheidung vom 10.05.2017, I410 2151521-1/7E, wurde ein weiterer, vom Beschwerdeführer am 06.07.2013 aus der Schubhaft heraus gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Er war zum einen zuvor europaweit unter mehreren Aliasidentitäten in Erscheinung getreten und zum anderen bereits vor dieser Entscheidung, am 05.04.2017, freiwillig nach Algerien wieder zurückgekehrt.

In dieser Zeit tauchte der Beschwerdeführer nicht nur für mehrere Monate unter, sodass sein Asylverfahren eingestellt wurde, sondern er wurde auch zwei Mal rechtskräftig verurteilt:

1.       Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 07.05.2015, XXXX , wegen §§ 224a (Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden), 223 Abs. 2 (Urkundenfälschung) und 224 (Fälschung besonders geschützter Urkunden) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

2.       Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 22.09.2015, XXXX , wegen §§ 130 erster Fall (Gewerbsmäßiger Diebstahl), 15, 241e Abs. 3 (versuchte Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), 83 Abs. 1 (Körperverletzung), 15, 129 Z 1 (versuchter Diebstahl durch Einbruch), 15, 127 (versuchter Diebstahl), 241e Abs. 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), 15, 229 Abs. 1 (versuchte Urkundenunterdrückung), 229 Abs. 1 (Urkundenunterdrückung) StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 (gewerbsmäßiger unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Algerien leben seine Mutter und zehn Geschwister leben.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 12.05.2020, in den niederschriftlichen Einvernahmen am 12.05.2020, 29.05.2020 und 09.06.2020, seiner Stellungnahme zum beabsichtigten Einreiseverbot vom 12.06.2020 sowie auf den vorgenommenen Registerabfragen des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsicht in die Entscheidung im Vorverfahren (I410 2151521-1).

Diese Feststellungen werden in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde in Bezug auf das Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6 leg cit).

Bei der Entscheidung über die Verhängung und die Dauer eines Einreiseverbots ist darauf abzustellen, wie lange die von dem betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhält und über keine eigenen finanziellen Mittel oder Beschäftigungsmöglichkeiten verfügt seinen Lebensunterhalt in Österreich bzw. Europa zu bestreiten. Unabhängig davon, dass alle von ihm in den letzten Jahren gestellten Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und er deshalb zweimal nach Algerien, 2017 freiwillig, zurückkehrte, kehrte er immer wieder illegal nach Europa zurück. Von einer subjektiven Bedrohung im Herkunftsland, wie in der Beschwerde angeführt, ist im konkreten Fall nicht mehr auszugehen, zumal er auch dieses Mal den Antrag auf internationalen Schutz erst nach 10 Monaten seines illegalen Aufenthaltes in Österreich und diesen wieder erst nach einem polizeilichen Aufgriff sowie in Kenntnis der drohenden Abschiebung stellte und letztendlich die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie die Rückkehrentscheidung unbekämpft ließ.

Vorgehensweise und Einstellung zeigen deutlich auf, dass sich der Beschwerdeführer permanent über einreis- und fremdrechtliche Bestimmungen Österreichs als auch der Union hinweggesetzt. Das kann auch seinem nunmehrigen Untertauchen entnommen werden. Auch sein deliktisches Verhalten 2015 zeigt zweifelsfrei auf, dass er nicht bereit ist. Sich an staatliche sowie gesellschaftliche Normen und Regeln zu halten.

Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass durch den nunmehrigen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung keine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mehr vorliegen würde, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, geradezu die Beurteilung bestätigt, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand erfüllt ist (vgl. VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Auch die während seines ersten Aufenthaltes 2015 über ihn ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen, ua. nach dem Suchtmittelgesetz, sind ihm im Sinne einer Gefährdungsprognose anzulasten.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ob der geplanten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr besteht, so wird dabei offenbar verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits 2017, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens, freiwillig nach Algerien ausgereist ist. Im Anschluss kehrte er – in dem vollen Bewusstsein, dass sein Verfahren bereits erledigt wurde und dass sein Aufenthalt in Österreich rechtswidrig sein wird – schlepperunterstützt nach Österreich zurück, lebte zunächst für zehn Monate unter Umgehung sämtlicher fremdengesetzlicher und meldebehördlicher Bestimmungen unerkannt im Bundesgebiet und stellte erst nach seiner Festnahme einen zweiten, letztlich unbegründeten, Asylantrag. Gerade weil der Beschwerdeführer bereits einmal illegal zurückkehrte und im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, erscheint die Prognose einer erheblichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet und wird auch durch sein neuerliches Untertauchen getragen.

Ein berücksichtigendes Privat- oder Familienleben konnte weder festgestellt werden noch wurde es vorgebracht.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, straf-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden.

Die Ausschöpfung der in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Höchstfrist von fünf Jahren erscheint dem erkennenden Gericht als angemessen, zumal der Beschwerdeführer auf Grund seiner beharrlichen Weigerung, sich an fremden- und meldebehördliche Bestimmungen zu halten unter Beweis gestellt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er hat damit ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das insgesamt eine ungünstige Gefährdungsprognose abgibt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, zumal ohnedies den Behauptungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen gefolgt wird, eine Beschwerdeverhandlung nicht beantragt wurde und es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Beantwortung von Rechtsfragen handelt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den umseits genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Urkundenfälschung Urkundenunterdrückung Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2151521.2.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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