TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/13 W178 2223074-1

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

BSVG §144
BSVG §26 Abs1
BSVG §29a
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W178 2223074-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - SVS, vom 14.06.2019, OB: 02361-270750 101, betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die ihm zustehende Nachzahlung an Ausgleichszulage für die Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe von insgesamt € 1.279, -- keine Beiträge nach §§ 26 Abs. 1 bzw 29a BSVG (€ 65,23 bzw.€ 6,41) zu entrichten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 25.10.2018 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer-Bf) die nachträgliche Festsetzung der Ausgleichszulage für die Jahre 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen deutschen Einkommenssteuer.

2. Die damalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr SVS (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 13.11.2018 das mit Bescheid vom 18.05.2015, 17.05.2016 und 23.05.2017 abgeschlossene Verfahren über Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2018 wiederaufgenommen und als Jahresausgleich eine Ausgleichzulage für 2014 idH von 407 Euro, für 2015 idH von 423 Euro und für 2016 idH von 449 Euro (in Summe: 1.279, --) festgestellt. Auf Seite 2 wurde die Berechnungsmethode (Abzug des Beitrages zur Sozialversicherung) dargelegt.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Er brachte vor, dass die gewährte Ausgleichszulage der Sozialversicherungspflicht unterzogen worden sei, obwohl er für genau diesen Betrag, welcher der deutschen Einkommenssteuer entspreche, bereits Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hätte.

4. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 15.05.2015 unterbrochen, um die Beitragspflicht des Jahresausgleiches an Ausgleichszulage bescheidmäßig festzustellen.

5. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2019 festgestellt, dass der für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gebührende Jahresausgleich an Ausgleichszulage des Beschwerdeführers der Beitragspflicht hinsichtlich der Krankenversicherung und des Solidarbeitrages unterliegt. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die §§ 26 Abs 1, 29a und 144 Abs 5 ff BSVG.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2019 Beschwerde. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die bei der Berechnung des Gesamteinkommens herangezogene deutsche Rente nachträglich besteuert worden sei. Er habe also genau für diesen Betrag schon einmal die Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen.

7. Mit Schreiben vom 03.09.2019 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme vermerkte die belangte Behörde, dass für die Jahre 2014, 2015 und 2016 bei der Berechnung der Ausgleichszulage die jeweiligen Bruttobeträge seiner deutschen Rente herangezogen worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde der Rechtsmeinung, dass der gebührende Jahresausgleich an Ausgleichszulage betragsmäßig zu Recht festgestellt worden sei.

8. Das BVwG ersuchte am 05.09.2019 die belangte Behörde um Mitteilung, wann der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und gegebenenfalls um Übermittlung des Rückscheines.

9. Den Beschwerdeführer ersuchte das BVwG am 05.09.2019 um Mitteilung, wann der die Beschwerde postalisch aufgegeben hat.

10. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 26.09.2019 mit, dass er den Bescheid am 25.06.2019 zugestellt bekommen und die Beschwerde am 22.07.2019 zur Post gegeben habe.

11. Die belangte Behörde teilte dem BVwG mit, dass es keinen Rückschein gebe. Der Bescheid sei am 14.06.2019 an den Beschwerdeführer versendet worden.

12. Am 09.01.2020 übermittelte das BVwG ein Schreiben an die belangte Behörde. In diesem wurde die belangte Behörde um Stellungnahme zum Umstand ersucht, dass das aus Deutschland bezogene (Brutto-)Renteneinkommen wohl laufend zusammen mit der österreichischen Pension und der Ausgleichszulage bis zur Höhe des Richtsatzes der Beitragspflicht nach den §§ 26 und 29a BSVG unterzogen wurde. Es werde daher um Stellungnahme zum Argument des Beschwerdeführers ersucht, dass seine Pensionsleistung in Richtsatzhöhe bereits der Krankenversicherungspflicht unterzogen wurde.

13. Eine Stellungnahme der belangten Behörde ist beim BVwG nicht eingelangt.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

2.1. Der Bescheid wurde ohne Rückschein zugestellt. Nach Auskunft des Beschwerdeführers wurde er ihm am 25.06.2019 zugestellt. Die Beschwerde wurde nach Aussagen des Beschwerdeführers am 22.07.2019 zur Post gegeben und ist laut Stempel im Akt am 23.07.2019 bei der Behörde eingelangt

2.2. Gegenständlich sind die Jahre 2014, 2015 und 2016. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine Pension der SVB/SVS und eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung bezieht und in Österreich ein Anspruch auf Ausgleichszulage bestand. Es wurde ihm aufgrund seines Antrages vom 25.10.2018 ein Jahresausgleichsbetrag für die Jahre 2014 bis 2016 von EUR 1.279,-zugesprochen, als Folge der nachträglich vorgeschriebenen deutschen Einkommenssteuer. Dem Bf war mit Bescheiden der deutschen Finanzkasse vom 23.10.2017 für 2014 ein Nachzahlungsbetrag an Einkommenssteuer von € 407, --, für 2015 von € 423, -- und für 2016 in der Höhe von € 449 vorgeschrieben worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde

§ 26 Abs 1 BSVG lautet:

(1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 29a BSVG lautet:

Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ist ein Betrag von 0,5% einzubehalten. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen.

§ 144. BSVG:

(1) Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 140) und den gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 141) andererseits.

(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der §§ 140 Abs. 4 lit. h und 141 Abs. 2 sind von Amts wegen festzustellen.

(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.

(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) oder eingetragene PartnerIn ist.

(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen. Der Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von Amts wegen erfolgen.

(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1. Der Berechnung ist die Summe der in einem Kalenderjahr gemäß § 141 jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und für die Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen. Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.

2. Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen, für Zeiträume, in denen die Pension wegen Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen gebührenden Höhe.

3. Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens, der gemäß § 142 anzurechnenden Unterhaltsansprüche und der gemäß § 140 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 11 anzurechnenden Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern. Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension bestanden hat.

3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen

3.2.1. Rechtzeitigkeit

Die Beschwerde ist als rechtzeitig anzusehen. Die Beschwerdefrist endet mit Dienstag, dem 23.06.2019, an diesem Tag ist sie laut Stempel schon eingelangt, d.h. jedenfalls rechtzeitig zur Post gegeben worden. Das wurde seitens der SVB/SVS auch nicht bestritten.

3.2.2.In der Sache:

Da mit der eigenen Pension aus Österreich und der Leistung aus Deutschland der in den Jahre 2014-2016 jeweils geltenden Richtsatz für eine Mindestleistung nicht erreicht wurde, wurde dem Bf laufend eine Ausgleichszulage gewährt Das aus Deutschland bezogene Renteneinkommen vor Einkommenssteuer wurde laufend zusammen mit der österreichischen Pension und der Ausgleichszulage bis zur Höhe des Richtsatzes der Beitragspflicht nach §§ 26 und 29a BSVG (Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten) unterzogen.

In den hier gegenständlichen Jahren 2014, 2015 und 2016 wurden bei der Berechnung der Ausgleichszulage die jeweiligen Bruttobeträge der ausländischen Rente des Bf (Deutsche Rentenversicherung) herangezogen wurden d.h. es wurde ihm weniger Ausgleichszulage gewährt als in dem Fall, dass die deutsche Leistung schon bei laufendem Bezug nach Steuer herangezogen worden wäre.

Nach Abzug der im Jahr 2017 nachträglich erstellten dt. Einkommenssteuervorschreibung machte der dem Bf tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag der deutschen Rente um EUR 1.279,- weniger aus als bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszulage berücksichtigt worden war.

Als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung und den Beitrag nach § 29a BSVG wurde jeweils der geltende Richtsatz herangezogen. Der Beschwerdeführer ist daher mit dem Argument, dass er von der Beitragsgrundlage in Richtsatzhöhe bereits Beiträge bezahlt hat, im Recht.

3.2.3. Gesetzeskonforme Interpretation:

Nach dem Wortlaut der oben zitierten Gesetzesbestimmungen sind von der Ausgleichszulage die Krankenversicherungsbeiträge und der Solidaritätsbeitrag abzuziehen. Der Ausgleichsbetrag an Ausgleichszulage wird nicht ausdrücklich erwähnt.

Die Gesetzesbestimmungen sind verfassungsmäßig zu interpretieren, d.h. sie sind so auszulegen, dass ein willkürliches Ergebnis ausgeschlossen ist.

Eine doppelte Beitragspflicht für Teile der Ausgleichszulage wäre ein willkürliches Auslegungsergebnis und sind daher die §§ 26 und 29a BSVG im Sinne des Spruches zu interpretieren.

Eine Beitragspflicht für den Jahresausgleich an Ausgleichzulage besteht somit nicht.

3.4 Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde im Rahmen der Sache des Verfahrens insofern modifiziert, als dann, wenn ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (Hinweis E 29.3.1993, 92/10/0039; E 14.9.1993, 93/07/0015; E 18.1.1994, 92/07/0031; E 18.3.1994, 93/07/0166).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Das Beschwerdevorbringen ist als reine Rechtsfrage zu qualifizieren, eine mündliche Verhandlung hätte nicht zu einer weiteren Klärung beitragen können. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt zwar an einer Rechtsprechung, jedoch ist die Bestimmung im Sinne des Gesetzes auszulegen; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausgleichszulage ausländische Einkünfte Beitragspflicht Krankenversicherung Richtsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2223074.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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