TE Bvwg Beschluss 2020/9/3 I414 2233538-1

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I414 2233538-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald Neuschmid sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 28.05.2020, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 28.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass mit der Begründung ab, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht ergeben habe.

Der Bescheid wurde am 02.06.2020 abgefertigt und versendet.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die am 27.07.2020 zur Post gegebene Beschwerde ein. Das Schriftstück langte bei der belangten Behörde am 28.07.2020 ein.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 30.07.2020 vor.

Mit Schreiben vom 13.08.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme und gab an, dass er sich nicht erinnern könne, um wieviele Tage die Post bei ihm zu spät angekommen sei. Eine Möglichkeit sei, dass seine Adresse nicht richtig hinterlegt sei. Dies sei eine bloße Vermutung von ihm. Angaben zur Rechtzeitigkeit machte er nicht und nannte er auch kein Datum der Zustellung des Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde der von ihm angefochtene Bescheid der belangten Behörde spätestens am 05.06.2020 zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete am 17.07.2020.

Die Beschwerde wurde am 27.07.2020 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde gab den angefochtenen Bescheid am 02.06.2020 ohne Zustellnachweis zur Post. Mangels anders lautender Angaben und mangels anderer Ermittlungsergebnisse gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, sohin am 05.06.2020 als bewirkt (§ 26 Abs 2 ZustG), weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

Die Feststellung des letzten Tages der Beschwerdefrist ergibt sich aus der sechswöchigen Rechtsmittelfrist, welche ab dem Tag der Zustellung, in diesem Fall ab dem 05.06.2020, zu bestimmen war.

Die Feststellung, dass die Beschwerde am 27.07.2020 zur Post gegeben worden ist und am nächsten Tag bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem am Kuvert angebrachten Poststempel und dem Eingangsstempel der belangten Behörde am Schriftstück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Gemäß § 26 Abs 2 ZustG gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen. Sie wird durch Samstage, Sonn- und Feiertage im Fortlauf gehemmt (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Hrsg, Österreichisches Zustellrecht², 2011, § 26 ZustG Rz 4).

Der angefochtene Bescheid gilt daher mit 05.06.2020 als zugestellt. Davon ausgehend, endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.07.2020. Die eingebrachte Beschwerde wurde am 27.07.2020 beim Postamt in Kitzbühel aufgegeben. Demnach wurde die Beschwerde verspätet eingebracht.

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Aufgrund der am 27.07.2020 eingebrachten Beschwerde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid jedenfalls erhielt. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme keine Angabe zu einem Zustelldatum und vermutete eine verspätete Zustellung, weil seine Adresse nicht richtig hinterlegt gewesen sei. Tatsächlich wurde der Bescheid an einen Ortsteil seiner Wohnsitzgemeinde adressiert, Straße, Hausnummer und vorallem Postleitzahl stimmen aber mit der vom Beschwerdeführer angegeben Anschrift überein. Um noch von einer rechtzeitigen Beschwerde ausgehen zu können, müsste die Post also um mindestens zehn Tage „verspätet bei ihm angekommen sein“ und liegt ein solcher Umstand nur wegen der Adressierung an einen Ortsteil bei richtiger Angabe der Postleitzahl nicht nahe.

Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis, ein Zustelldatum wurde vom Beschwerdeführer nicht genannt. Daher gilt mangels Widerlegung die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs 2 ZustG, dass die Zustellung am dritten Werktag erfolgte.

Ausgehend von der Aktenlage und der Stellungnahme des Beschwerdeführers erweist sich daher die am 27.07.2020 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2233538.1.01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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