TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 B3191/95, G1372/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AufenthaltsG §3
FremdenG §18
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein an die Ehegattin des Beschwerdeführers gerichtetes Aufenthaltsverbot und Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §18 FremdenG mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bzw Antragstellers

Spruch

Die Beschwerde und der Individualantrag werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. August 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine kolumbianische Staatsangehörige, ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Ehemannes, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.römisch eins. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. August 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine kolumbianische Staatsangehörige, ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Ehemannes, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

2. Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte der Ehefrau des Beschwerdeführers, gegen die das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wogegen in der Rechtssphäre des Ehemannes als dritter Person lediglich Reflexwirkungen auftreten können (vgl. VfGH 11.10.1988 B1591/88; 11.6.1990 B417/90). Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Seine Beschwerde war daher zurückzuweisen. 2. Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte der Ehefrau des Beschwerdeführers, gegen die das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wogegen in der Rechtssphäre des Ehemannes als dritter Person lediglich Reflexwirkungen auftreten können vergleiche VfGH 11.10.1988 B1591/88; 11.6.1990 B417/90). Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Seine Beschwerde war daher zurückzuweisen.

II. Der unter einem eingebrachte "Individualantrag gemäß Art139 B-VG" (richtig: Art140 Abs1 letzter Satz B-VG), mit dem der Sache nach die Verfassungswidrigkeit des (dem erlassenen Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden) §18 FremdenG geltend gemacht wird, war bereits wegen der mangelnden Antragslegitimation zurückzuweisen.römisch zwei. Der unter einem eingebrachte "Individualantrag gemäß Art139 B-VG" (richtig: Art140 Abs1 letzter Satz B-VG), mit dem der Sache nach die Verfassungswidrigkeit des (dem erlassenen Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden) §18 FremdenG geltend gemacht wird, war bereits wegen der mangelnden Antragslegitimation zurückzuweisen.

Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren gemäß Art140 B-VG ist nämlich, daß die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Fall ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (zB VfSlg. 11369/1987). Daß diese Voraussetzung beim antragstellenden Ehemann nicht vorliegt, ergibt sich sinngemäß aus dem vorhin Gesagten.

III. Diese Beschlüsse konntenrömisch drei. Diese Beschlüsse konnten

gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, VfGH / Individualantrag, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3191.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95B03191_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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