TE Vfgh Beschluss 2020/10/1 V44/2019

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z6
B-VG Art148i Abs1
Stmk L-VG 2010 Art45
V des Gemeinderats der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13.12.2016 betr die Erklärung von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf bestimmten Grundstücken zu öffentlichen Interessentenwegen
V des Gemeinderats der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 27.07.2020

Leitsatz

Einstellung des über Antrag der Volksanwaltschaft eingeleiteten (Anlass-)Verfahrens betreffend die Aufhebung einer Verordnung wegen Zurückziehung des Antrags

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl V44/2019 ein auf Art139 Abs1 Z6 B-VG iVm Art148i Abs1 B-VG und Art45 Stmk Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG), LGBl 77 idF LGBl 8/2012, gestützter Antrag der Volksanwaltschaft anhängig, der wie folgt lautet:

"Der Verfassungsgerichtshof möge Punkt 1.0) litb) der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13. Dezember 2016, GZ: 612-5/Interessentenwege/69, als gesetzwidrig aufheben, mit dem die im beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan der ******************************, PL.NR: 1853 vom 5. Dezember 2016 blau dargestellten Bereiche einschließlich aller auf ihnen – auf mehreren Ebenen – befindlichen Anlagen, wozu insbesondere (Park-)Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen sowie Tunnel gehören, wobei bauliche Anlagen jeweils auch mehrgeschossig ausgeführt sein können, gemäß §8 Abs3 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG 1964 idgF erklärt werden,

in eventu

die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13. Dezember 2016, GZ: 612-5/Interessentenwege/69, insoweit als gesetzwidrig aufheben, als die in Punkt 1.0) litb) des Verordnungstextes angeführten, im beigeschlossenen Plan der ********************************, PL.NR: 1853 vom 5. Dezember 2016 blau dargestellten Bereiche der Grundstücke 312, 325, ausgenommen der trapezförmige Teil an der westlichen Grundgrenze zur Maria Pfeiffer-Straße (L 323), 317/1, 317/3, 317/4, 337/1 und 338/1, alle GB 63281 Seiersberg, auf denen sich auf mehreren Ebenen bauliche Anlagen, insbesondere (Park-)Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen sowie Tunnel befinden, gemäß §8 Abs3 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG 1964 idgF erklärt werden,

in eventu

die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13. Dezember 2016, GZ: 612-5/Interessentenwege/69, insoweit als gesetzwidrig aufheben, als die in Punkt 1.0) litb) des Verordnungstextes angeführten, im beigeschlossenen Plan der ********************************, PL.NR: 1853 vom 5. Dezember 2016 blau dargestellten Bereiche der Grundstücke 312, 325, ausgenommen der trapezförmige Teil an der westlichen Grundgrenze zur Maria Pfeiffer-Straße (L 323), 317/1, 317/3, 317/4 und 337/1, alle GB 63281 Seiersberg, auf denen sich auf mehreren Ebenen bauliche Anlagen, insbesondere (Park-)Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen sowie Tunnel befinden, gemäß §8 Abs3 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG 1964 idgF erklärt werden,

in eventu

die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13. Dezember 2016, GZ: 612-5/Interessentenwege/69, insoweit als gesetzwidrig aufheben, als die in Punkt 1.0) litb) des Verordnungstextes angeführten, im beigeschlossenen Plan der ********************************, PL.NR: 1853 vom 5. Dezember 2016 blau dargestellten Bereiche auf dem Grundstück 325, ausgenommen der trapezförmige Teil an der westlichen Grundgrenze zur Maria Pfeiffer-Straße (L 323), sowie alle blau dargestellten Bereiche der Grundstücke 317/1, 317/3, 317/4 und 337/1, alle GB 63281 Seiersberg, auf denen sich auf mehreren Ebenen bauliche Anlagen, insbesondere (Park-)Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen sowie Tunnel befinden, gemäß §8 Abs3 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG 1964 idgF erklärt werden."

2. Aus Anlass dieses Antrages leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs1 Z5 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG. 1964), LGBl 154 (WV) idF LGBl 137/2016, der Wortfolge "sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§7 Abs1 Z5)" in §8 Abs3 LStVG. 1964, LGBl 154 (WV) idF LGBl 60/2008, sowie des §58a LStVG. 1964, LGBl 154 (WV) idF LGBl 60/2008, ein.

3. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka mit, dass mit §1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, LGBl 50/2020, für die Gemeinde Seiersberg-Pirka eine Fläche als Standort für Einkaufszentren 1 gemäß §31 Abs5 Z1 Gesetz vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Vorheriger SuchbegriffRaumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl 49 idF LGBl 6/2020, festgelegt worden sei. Von dieser Festlegung seien ua jene Grundflächen betroffen, die von der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13. Dezember 2016, GZ: 612-5/Interessentenwege/69, erfasst seien. §3 der erwähnten Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung lege Vorgaben fest, denen der Bebauungsplan gemäß §40 Abs4 Z2 StROG zu entsprechen habe. In dem vom Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka demnach durchzuführenden Verfahren zur Erstellung und Änderung von Bebauungsplänen habe er am 20. Mai 2020 beschlossen, die öffentliche Anhörung und Auflage gemäß §40 Abs6 StROG durchzuführen. In weiterer Folge sei beabsichtigt, die Verordnung vom 13. Dezember 2016, GZ: 612-5/Interessentenwege/69, entsprechend anzupassen.

4. Mit Schriftsatz vom 21. August 2020 teilte der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka mit, dass er mit seiner am 16. September 2020, 0:00 Uhr, in Kraft tretenden Verordnung vom 27. Juli 2020, Z 612-5/Interessentenwege/137, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 6. bis 20. August 2020, Punkt 1.0 litb) der Verordnung vom 13. Dezember 2016, Z 612-5/Interessentenwege/69, aufgehoben habe. Dazu passend sei der einen integrierenden Bestandteil der Verordnung vom 13. Dezember 2016 bildende Plan dahingehend abgeändert worden, dass in diesem keine blau dargestellten Bereiche mehr ausgewiesen seien und in den entsprechenden Bereichen somit keine öffentlichen Interessentenwege mehr verordnet seien. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13. Dezember 2016 sei somit im Umfang des Antrages der Volksanwaltschaft aufgehoben worden. Schließlich beantragt der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka, den vorliegenden Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 9. September 2020 übermittelte die Volksanwaltschaft die Zurückziehung ihres Antrages. Das Verfahren ist daher einzustellen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Volksanwaltschaft, VfGH / Anlassverfahren, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V44.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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