Index
L8500 StraßenNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Legaldefinition des Stmk LandesstraßenverwaltungsG 1964 betreffend öffentliche Interessentenwege; unsachlicher Wertungswiderspruch zum System des LStVG 1964 durch Erklärung von öffentlichen Interessentenwegen zu Straßen, die nicht überwiegend für den lokalen Verkehr von Bedeutung sind, für einen unbegrenzten Personenkreis; Verstoß gegen die Schranken der Gemeindeautonomie durch Erweiterung des Personenkreises und Entfall der Wortfolge "von örtlicher Bedeutung" für Verkehrsflächen der GemeindeSpruch
I.römisch eins. 1. Die Wortfolge ", das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr, die überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§8)" in §7 Abs1 Z5 (Stmk.) LStVG. 1964, LGBl Nr 154 (WV) idF LGBl Nr 137/2016, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Die Wortfolge ", das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr, die überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§8)" in §7 Abs1 Z5 (Stmk.) LStVG. 1964, LGBl Nr 154 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2016,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2021 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
II.römisch zwei. Die Wortfolgen "5. Öffentliche Interessentenwege" in §7 Abs1 Z5 (Stmk.) LStVG. 1964, LGBl Nr 154 (WV) idF LGBl Nr 137/2016, und "sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§7 Abs1 Z5)" in §8 Abs3 (Stmk.) LStVG. 1964, LGBl Nr 154 (WV) idF LGBl Nr 60/2008, sowie §58a (Stmk.) LStVG. 1964, LGBl Nr 154 (WV) idF LGBl Nr 60/2008, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolgen "5. Öffentliche Interessentenwege" in §7 Abs1 Z5 (Stmk.) LStVG. 1964, LGBl Nr 154 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2016,, und "sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§7 Abs1 Z5)" in §8 Abs3 (Stmk.) LStVG. 1964, LGBl Nr 154 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2008,, sowie §58a (Stmk.) LStVG. 1964, LGBl Nr 154 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2008,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl V44/2019 ein auf Art139 Abs1 Z6 iVm Art148i Abs1 B-VG und Art45 Stmk Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG), LGBl 77 idF LGBl 8/2012, gestützter Antrag der Volksanwaltschaft anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl V44/2019 ein auf Art139 Abs1 Z6 in Verbindung mit Art148i Abs1 B-VG und Art45 Stmk Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG), LGBl 77 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2012,, gestützter Antrag der Volksanwaltschaft anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. In der südwestlich an die Landeshauptstadt Graz angrenzenden Gemeinde Seiersberg-Pirka wurde in den Jahren 2002 und 2003 ein Einkaufszentrum ("Shopping City Seiersberg", im Folgenden auch: SCS) errichtet, das sich ursprünglich aus vier Geschäftshäusern mit jeweils zwei Verkaufsebenen zusammensetzte. Die ursprünglichen vier Bauplätze waren im Flächenwidmungsplan als Baugebiete für Einkaufszentren I und II ausgewiesen. Bauwerber der vier Häuser waren vier verschiedene Gesellschaften (allesamt Tochtergesellschaften einer Immobiliengesellschaft). 1.1. In der südwestlich an die Landeshauptstadt Graz angrenzenden Gemeinde Seiersberg-Pirka wurde in den Jahren 2002 und 2003 ein Einkaufszentrum ("Shopping City Seiersberg", im Folgenden auch: SCS) errichtet, das sich ursprünglich aus vier Geschäftshäusern mit jeweils zwei Verkaufsebenen zusammensetzte. Die ursprünglichen vier Bauplätze waren im Flächenwidmungsplan als Baugebiete für Einkaufszentren römisch eins und römisch zwei ausgewiesen. Bauwerber der vier Häuser waren vier verschiedene Gesellschaften (allesamt Tochtergesellschaften einer Immobiliengesellschaft).
1.2. Am 7. Mai 2002 wurden mit Verordnung der ehemaligen Gemeinde Seiersberg (seit 1. Jänner 2015 nunmehr: Gemeinde Seiersberg-Pirka) zur Zahl 2/612-5/ErschließungFFKZ/11002/2002/8 im Rahmen des Projektes "Verkehrserschließung Fachmarkt-, Freizeit- und Kommunikationszentrum Seiersberg" acht näher bezeichnete Straßen zu öffentlichen Verkehrsflächen erklärt.
1.3. Ebenfalls am 7. Mai 2002 beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg nach dem Gesetz vom 16. März 1999 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz), LGBl 62, und der dazu ergangenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000 über Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, LGBl 80, einen Katastrophenschutzplan für die SCS, insbesondere für die Geschäftshäuser 1, 3, 5 und 7. Nach der Präambel bildeten die darin dargestellten und frei zu haltenden Zufahrtswege, Aufstellungszonen für Einsatzfahrzeuge aller Art, systemartig dargestellten Verbindungs-(Brücken-)bauwerke zwischen den Gebäuden und dem südlich angrenzenden Grundstück sowie die während der Betriebszeit besetzten Einsatzpunkte für Feuerwehr, Rettung, Gendarmerie und Security-Dienste die Grundlage für den Katastrophenschutzplan.1.3. Ebenfalls am 7. Mai 2002 beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg nach dem Gesetz vom 16. März 1999 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz), Landesgesetzblatt 62, , und der dazu ergangenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000 über Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, Landesgesetzblatt 80, , einen Katastrophenschutzplan für die SCS, insbesondere für die Geschäftshäuser 1, 3, 5 und 7. Nach der Präambel bildeten die darin dargestellten und frei zu haltenden Zufahrtswege, Aufstellungszonen für Einsatzfahrzeuge aller Art, systemartig dargestellten Verbindungs-(Brücken-)bauwerke zwischen den Gebäuden und dem südlich angrenzenden Grundstück sowie die während der Betriebszeit besetzten Einsatzpunkte für Feuerwehr, Rettung, Gendarmerie und Security-Dienste die Grundlage für den Katastrophenschutzplan.
1.4. Am 13. Juni 2002 beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg zur Zahl 1/612-5/ErschließungFFKZ/14181/2002/16/Bgmstr/St eine Verordnung, mit der die Verordnung vom 7. Mai 2002 (Z 2/612-5/ErschließungFFKZ/11002/2002/8) dahingehend geändert wurde, dass die öffentlichen Verkehrsflächen der "Verkehrserschließung Fachmarkt-, Freizeit- und Kommunikationszentrum Seiersberg" (insgesamt acht Straßen) zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG. 1964), in der Stammfassung LGBl 154 (WV), erklärt wurden und hinsichtlich der Herstellung und Instandhaltung der Wegegenossenschaft "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" zuzuordnen waren.1.4. Am 13. Juni 2002 beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg zur Zahl 1/612-5/ErschließungFFKZ/14181/2002/16/Bgmstr/St eine Verordnung, mit der die Verordnung vom 7. Mai 2002 (Ziffer 2 /, 612 -, 5 /, E, r, s, c, h, l, i, e, ß, u, n, g, F, F, K, Z, /, 11002 /, 2002 /, 8,) dahingehend geändert wurde, dass die öffentlichen Verkehrsflächen der "Verkehrserschließung Fachmarkt-, Freizeit- und Kommunikationszentrum Seiersberg" (insgesamt acht Straßen) zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG. 1964), in der Stammfassung Landesgesetzblatt 154, (WV), erklärt wurden und hinsichtlich der Herstellung und Instandhaltung der Wegegenossenschaft "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" zuzuordnen waren.
1.5. Ebenfalls am 13. Juni 2002 beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg zur Zahl 1/616-0/SCS/14168/2002/26/Bgmstr/St eine Verordnung, mit der die "Brücken- und Straßenbauwerke", welche die Grundstücke 325, 317/1, 317/4 und 317/3, alle KG Seiersberg, im Sinne des Katastrophenschutzplanes der Gemeinde Seiersberg vom 7. Mai 2002 miteinander verbinden, gemäß §8 Abs3 LStVG. 1964 zu öffentlichen Interessentenwegen erklärt wurden.
1.6. Am selben Tag beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg des Weiteren zur Zahl 1/616-0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St eine Verordnung, mit der die Beitragspflichtigen der "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" gemäß §45 Abs3 LStVG. 1964 im Sinne des Katastrophenschutzplanes der Gemeinde Seiersberg vom 7. Mai 2002 zu einer öffentlichen Wegegenossenschaft zusammengefasst wurden.
1.7. Am 30. November 2005 beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg die Verordnung zur Zahl 1/612-5/ErschließungFFKZ/25573/2005/24/Bgmstr/St, mit der ergänzend zu den bisherigen Verordnungen vom 13. Juni 2002 Straßen im Fachmarkt-, Freizeit- und Kommunikationszentrum Seiersberg zu öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Interessentenwegen erklärt wurden.
1.8. Im Jahr 2006 wurde eine Baubewilligung zur Errichtung eines Fachmarktes (Geschäftshaus 9) auf einem weiteren Grundstück (337/1) der KG Seiersberg erteilt.
1.9. Am 4. Juli 2007 beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg einen überarbeiteten Katastrophenschutzplan, der auch das zwischenzeitig neu errichtete Geschäftshaus 9 umfasste, sowie zur Zahl 612-5/ErschließungFFKZ/30 eine Verordnung, mit der die Verordnung vom 13. Juni 2002, Z 1/612-5/ErschließungFFKZ/14181/2002/16/Bgmstr/St, hinsichtlich Punkt 1.0) dahingehend ergänzt wurde, dass gemäß §8 Abs3 LStVG. 1964 weitere "Brücken- und Straßenbauwerke" im Sinne des Katastrophenschutzplanes der Gemeinde Seiersberg in der Fassung vom 4. Juli 2007 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 leg cit erklärt werden und daher hinsichtlich Herstellung und Instandhaltung der Wegegenossenschaft "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" zuzuordnen sind.1.9. Am 4. Juli 2007 beschloss der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde Seiersberg einen überarbeiteten Katastrophenschutzplan, der auch das zwischenzeitig neu errichtete Geschäftshaus 9 umfasste, sowie zur Zahl 612-5/ErschließungFFKZ/30 eine Verordnung, mit der die Verordnung vom 13. Juni 2002, Ziffer eins /, 612 -, 5 /, E, r, s, c, h, l, i, e, ß, u, n, g, F, F, K, Z, /, 14181 /, 2002 /, 16 /, B, g, m, s, t, r, /, S, t,, hinsichtlich Punkt 1.0) dahingehend ergänzt wurde, dass gemäß §8 Abs3 LStVG. 1964 weitere "Brücken- und Straßenbauwerke" im Sinne des Katastrophenschutzplanes der Gemeinde Seiersberg in der Fassung vom 4. Juli 2007 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 leg cit erklärt werden und daher hinsichtlich Herstellung und Instandhaltung der Wegegenossenschaft "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" zuzuordnen sind.
1.10. Nach Zusammenlegung der bisherigen Gemeinden Seiersberg und Pirka zur Gemeinde Seiersberg-Pirka wurde vom Regierungskommissär gemäß §11 Abs2 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl 115 idF LGBl 131/2014, mit Verordnung vom 2. Jänner 2015, Z 003-3/VOWiederverlautbarung/1, angeordnet, dass näher bezeichnete Verordnungen der Gemeinde Seiersberg auch in der Gemeinde Seiersberg-Pirka weiter gelten.1.10. Nach Zusammenlegung der bisherigen Gemeinden Seiersberg und Pirka zur Gemeinde Seiersberg-Pirka wurde vom Regierungskommissär gemäß §11 Abs2 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl 115 in der Fassung Landesgesetzblatt 131 aus 2014,, mit Verordnung vom 2. Jänner 2015, Z 003-3/VOWiederverlautbarung/1, angeordnet, dass näher bezeichnete Verordnungen der Gemeinde Seiersberg auch in der Gemeinde Seiersberg-Pirka weiter gelten.
1.11. Am 19. April 2016 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka einen Katastrophenschutzplan der Gemeinde Seiersberg-Pirka für das "Gewerbegebiet Mitte", welcher am 1. Mai 2016 in Kraft trat und sich unter anderem auch auf die Geschäftshäuser 1, 3, 5, 7 und 9 der SCS bezog.
1.12. Am 17. Mai 2016 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka die Verordnung zur Zahl 612-5/Interessentenwege/4, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. Mai bis 6. Juni 2016. Unter Punkt 1.0) dieser Verordnung, welche mit dem auf den letzten Tag der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam wurde, wurden die in dem dieser Verordnung beigeschlossenen Plan dargestellten (gelben) Bereiche zu öffentlichen Interessentenwegen (§8 Abs3 LStVG. 1964) erklärt und hinsichtlich der Erhaltung und Herstellung der Wegegenossenschaft "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" zugeordnet. Punkt 3.0) der Verordnung besagte, dass die unter a.) bis e.) angeführten Verordnungen mit Inkrafttreten der neuen Verordnung außer Kraft treten. Hintergrund der Erlassung dieser Verordnung war laut Punkt 4.) des öffentlichen Gemeinderatssitzungsprotokolles vom 17. Mai 2016, "dass auch hinsichtlich der Interessentenwege im Bereich der Shoppingcity Seiersberg Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind und nun mit Erlassung einer neuen Verordnung auch für diesen Bereich eine Rechtssicherheit geschaffen werden soll".
1.13. Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2016 hob der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Volksanwaltschaft Punkt 1.0) der Verordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 17. Mai 2016, Z 612-5/Interessentenwege/4, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. Mai bis 6. Juni 2016, (samt zugehöriger planlicher Darstellung) sowie die Verordnung der Gemeinde Seiersberg vom 13. Juni 2002, Z 1/616-0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 18. Juni bis 3. Juli 2002, (samt zugehöriger planlicher Darstellung und sonstiger Beilagen) einschließlich der Ziffer 83. der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 2. Jänner 2015, Z 003-3/VOWiederverlautbarung/1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 2. bis 20. Jänner 2015, derzufolge die Verordnung Z 1/616-0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St in der Gemeinde Seiersberg-Pirka weitergilt, mit Ablauf des 15. Jänner 2017 als gesetzwidrig auf (VfSlg 20.075/2016).1.13. Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2016 hob der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Volksanwaltschaft Punkt 1.0) der Verordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 17. Mai 2016, Ziffer 612 -, 5 /, römisch eins n, t, e, r, e, s, s, e, n, t, e, n, w, e, g, e, /, 4,, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. Mai bis 6. Juni 2016, (samt zugehöriger planlicher Darstellung) sowie die Verordnung der Gemeinde Seiersberg vom 13. Juni 2002, Ziffer eins /, 616 -, 0 /, S, C, S, /, 13784 /, 2002 /, 5 /, B, g, m, s, t, r, /, S, t,, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 18. Juni bis 3. Juli 2002, (samt zugehöriger planlicher Darstellung und sonstiger Beilagen) einschließlich der Ziffer 83. der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 2. Jänner 2015, Z 003-3/VOWiederverlautbarung/1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 2. bis 20. Jänner 2015, derzufolge die Verordnung Ziffer eins /, 616 -, 0 /, S, C, S, /, 13784 /, 2002 /, 5 /, B, g, m, s, t, r, /, S, t, in der Gemeinde Seiersberg-Pirka weitergilt, mit Ablauf des 15. Jänner 2017 als gesetzwidrig auf (VfSlg 20.075/2016).
1.14. Am 15. November 2016 wurde eine Änderung des LStVG. 1964 beschlossen, die im LGBl 137/2016 kundgemacht wurde und am 26. November 2016 in Kraft trat. Insbesondere wurde in §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 die Wortfolge "von örtlicher Bedeutung" gestrichen und die Worte "Eigentümer" und "Benützer" wurden eingefügt.1.14. Am 15. November 2016 wurde eine Änderung des LStVG. 1964 beschlossen, die im Landesgesetzblatt 137 aus 2016, kundgemacht wurde und am 26. November 2016 in Kraft trat. Insbesondere wurde in §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 die Wortfolge "von örtlicher Bedeutung" gestrichen und die Worte "Eigentümer" und "Benützer" wurden eingefügt.
1.15. Ziel des Landesgesetzgebers war es – ausweislich der Materialien – in Reaktion auf aktuelle Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, die ersichtlich gemacht hätten, dass zur Vermeidung allfälliger Rechtsunsicherheiten eine zeitgemäße Anpassung der Legaldefinition der öffentlichen Interessentenwege dringend erforderlich sei, zu gewährleisten, dass die Kategorie der öffentlichen Interessentenwege auch "von anderen Personen als Besitzer- und BewohnerInnen, wie insbesondere Eigentümer-, Lieferant-, KundInnen, Gästen sowie sonstigen NutznießerInnen der betroffenen Liegenschaften, auch wenn sie von außerhalb des Gemeindegebietes kommen, benützt werden" könnte (Selbständiger Antrag von Abgeordneten Landtag Steiermark, EZ/OZ: 1211/1, 17. GP). Eben dies sei – so die zitierten Materialien – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes derzeit nicht gewährleistet. Es sei durch die Einbeziehung der Begriffe "Eigentümer" und "Benützer" in die Legaldefinition öffentlicher Interessentenwege nach §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 zukünftig klargestellt, dass nicht nur Besitzer- und BewohnerInnen im engeren rechtlichen Sinn, sondern auch die LiegenschaftseigentümerInnen und all deren KundInnen, LieferantInnen, Gäste sowie sonstige NutznießerInnen ein entsprechendes Verkehrsinteresse an diesen hätten.1.15. Ziel des Landesgesetzgebers war es – ausweislich der Materialien – in Reaktion auf aktuelle Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, die ersichtlich gemacht hätten, dass zur Vermeidung allfälliger Rechtsunsicherheiten eine zeitgemäße Anpassung der Legaldefinition der öffentlichen Interessentenwege dringend erforderlich sei, zu gewährleisten, dass die Kategorie der öffentlichen Interessentenwege auch "von anderen Personen als Besitzer- und BewohnerInnen, wie insbesondere Eigentümer-, Lieferant-, KundInnen, Gästen sowie sonstigen NutznießerInnen der betroffenen Liegenschaften, auch wenn sie von außerhalb des Gemeindegebietes kommen, benützt werden" könnte (Selbständiger Antrag von Abgeordneten Landtag Steiermark, EZ/OZ: 1211/1, 17. Gesetzgebungsperiode Eben dies sei – so die zitierten Materialien – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes derzeit nicht gewährleistet. Es sei durch die Einbeziehung der Begriffe "Eigentümer" und "Benützer" in die Legaldefinition öffentlicher Interessentenwege nach §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 zukünftig klargestellt, dass nicht nur Besitzer- und BewohnerInnen im engeren rechtlichen Sinn, sondern auch die LiegenschaftseigentümerInnen und all deren KundInnen, LieferantInnen, Gäste sowie sonstige NutznießerInnen ein entsprechendes Verkehrsinteresse an diesen hätten.
1.16. Am 13. Dezember 2016 erließ der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka die nunmehr angefochtene Verordnung, Z 612-5/Interessentenwege/69, mit der er die Straßen mit öffentlichem Verkehr auf den Grundstücken 312, 325, 317/1, 317/4, 317/3, 338/1, 337/1, 347/4 und 347/5, alle KG Seiersberg, gemäß §8 Abs3 LStVG. 1964 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 idgF erklärte. Die Verordnung war vom 23. Dezember 2016 bis 10. Jänner 2017 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und wurde laut ihrem Punkt 2.0) am 16. Jänner 2017 rechtswirksam.1.16. Am 13. Dezember 2016 erließ der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka die nunmehr angefochtene Verordnung, Ziffer 612 -, 5 /, römisch eins n, t, e, r, e, s, s, e, n, t, e, n, w, e, g, e, /, 69,, mit der er die Straßen mit öffentlichem Verkehr auf den Grundstücken 312, 325, 317/1, 317/4, 317/3, 338/1, 337/1, 347/4 und 347/5, alle KG Seiersberg, gemäß §8 Abs3 LStVG. 1964 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 idgF erklärte. Die Verordnung war vom 23. Dezember 2016 bis 10. Jänner 2017 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und wurde laut ihrem Punkt 2.0) am 16. Jänner 2017 rechtswirksam.
1.17. Am 13. Dezember 2016 erließ der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka eine weitere Verordnung, mit der die beitragspflichtigen Gesellschaften und die Gemeinde Seiersberg-Pirka gemäß §45 Abs3 LStVG. 1964 zur Sicherstellung der Erhaltung der öffentlichen Interessentenwege zur öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft "Gewerbegebiet Mitte Seiersberg" zusammengefasst wurden. Diese Verordnung war ebenfalls vom 23. Dezember 2016 bis 10. Jänner 2017 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und wurde am 16. Jänner 2017 rechtswirksam. Die angefochtene Verordnung, Z 612-5/Interessentenwege/69, ordnet die von ihr erfassten Straßen zur Sicherstellung ihrer Erhaltung dieser Wegegenossenschaft zu.1.17. Am 13. Dezember 2016 erließ der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka eine weitere Verordnung, mit der die beitragspflichtigen Gesellschaften und die Gemeinde Seiersberg-Pirka gemäß §45 Abs3 LStVG. 1964 zur Sicherstellung der Erhaltung der öffentlichen Interessentenwege zur öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft "Gewerbegebiet Mitte Seiersberg" zusammengefasst wurden. Diese Verordnung war ebenfalls vom 23. Dezember 2016 bis 10. Jänner 2017 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und wurde am 16. Jänner 2017 rechtswirksam. Die angefochtene Verordnung, Ziffer 612 -, 5 /, römisch eins n, t, e, r, e, s, s, e, n, t, e, n, w, e, g, e, /, 69,, ordnet die von ihr erfassten Straßen zur Sicherstellung ihrer Erhaltung dieser Wegegenossenschaft zu.
2. Bei der Behandlung des gegen diese Verordnung gerichteten Antrages der Volksanwaltschaft nach Art139 Abs1 Z6 iVm Art148i Abs1 B-VG und Art45 L-VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964, LGBl 154 (WV) idF LGBl 137/2016, der Wortfolge "sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§7 Abs1 Z5)" in §8 Abs3 LStVG. 1964, LGBl 154 (WV) idF LGBl 60/2008, sowie des §58a LStVG. 1964, LGBl 154 (WV) idF LGBl 60/2008, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 10. Oktober 2019 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung des gegen diese Verordnung gerichteten Antrages der Volksanwaltschaft nach Art139 Abs1 Z6 in Verbindung mit Art148i Abs1 B-VG und Art45 L-VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964, LGBl 154 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt 137 aus 2016,, der Wortfolge "sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§7 Abs1 Z5)" in §8 Abs3 LStVG. 1964, LGBl 154 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2008,, sowie des §58a LStVG. 1964, LGBl 154 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2008,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 10. Oktober 2019 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[…] Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen folgende Bedenken:
[…] Zunächst wird zu prüfen sein, ob die Regelungen nach der Novellierung durch LGBl 137/2016 dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot genügen.[…] Zunächst wird zu prüfen sein, ob die Regelungen nach der Novellierung durch Landesgesetzblatt 137 aus 2016, dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot genügen.
[…] Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine (rechts-)politischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (vgl zB VfSlg 13.738/1994, 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003). Die Schranken des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes scheinen im vorliegenden Fall aber überschritten zu sein.[…] Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber vergleiche etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine (rechts-)politischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen vergleiche zB VfSlg 13.738/1994, 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003). Die Schranken des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes scheinen im vorliegenden Fall aber überschritten zu sein.
[…] Mit der Novellierung des §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 durch LGBl 137/2016 sind die Voraussetzungen für öffentliche Interessentenwege insoweit geändert worden, als die Wortfolge 'von örtlicher Bedeutung' gestrichen und die Wortfolge 'Besitzer und Bewohner' durch jene der 'Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer' ersetzt wurde. Ein 'öffentlicher Interessentenweg' ist weiterhin gemäß §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 eine Gattung von öffentlichen Straßen, die das Vorliegen einer 'Straße für den öffentlichen Verkehr' voraussetzt; allerdings dürfen nunmehr 'nur' solche Straßen zu Interessentenwegen erklärt werden, die 'überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden'.[…] Mit der Novellierung des §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 durch Landesgesetzblatt 137 aus 2016, sind die Voraussetzungen für öffentliche Interessentenwege insoweit geändert worden, als die Wortfolge 'von örtlicher Bedeutung' gestrichen und die Wortfolge 'Besitzer und Bewohner' durch jene der 'Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer' ersetzt wurde. Ein 'öffentlicher Interessentenweg' ist weiterhin gemäß §7 Abs1 Z5 LStVG. 1964 eine Gattung von öffentlichen Straßen, die das Vorliegen einer 'Straße für den öffentlichen Verkehr' voraussetzt; allerdings dürfen nunmehr 'nur' solche Straßen zu Interessentenwegen erklärt werden, die 'überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden'.
[…] Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass diese Regelung vor dem Hintergrund des Systems, das den Bestimmungen des LStVG. 1964 in ihrer Gesamtheit zur Einteilung der Straßen zugrunde liegt, unsachlich ist:
[…] Die Einteilung der Straß