TE Vfgh Erkenntnis 2020/10/6 G178/2020 (G178/2020-9)

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
B-VG Art 140 Abs5 / Fristsetzung
VwGVG §33 Abs3, Abs4
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des VerwaltungsgerichtsverfahrensG betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes durch die Pflicht der Partei, selbst zu erforschen, wo eine Beschwerde anhängig ist, mangels Verständigungs- bzw Auskunftspflicht der Behörde gegenüber der Partei

Spruch

I.römisch eins. 1. Die Wortfolge "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" in §33 Abs3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" in §33 Abs3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II.römisch zwei. Die übrigen Wortfolgen in §33 Abs3 erster Satz sowie §33 Abs4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die übrigen Wortfolgen in §33 Abs3 erster Satz sowie §33 Abs4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E817/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Nach Anzeige der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Februar 2018 wegen einer Übertretung des §7i Abs5 AVRAG iVm §9 Abs1 VStG bestraft. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (und sohin verspätet) bei der Behörde eingebracht und von dieser dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 6. April 2018 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 AVG bei der Behörde. Das Verwaltungsgericht Wien brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2018 die Verspätung der Beschwerde zur Kenntnis. Die Behörde teilte dem Verwaltungsgericht Wien mit, dem Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 20. April 2018 stattgegeben zu haben. 1.1. Nach Anzeige der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Februar 2018 wegen einer Übertretung des §7i Abs5 AVRAG in Verbindung mit §9 Abs1 VStG bestraft. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (und sohin verspätet) bei der Behörde eingebracht und von dieser dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 6. April 2018 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 AVG bei der Behörde. Das Verwaltungsgericht Wien brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2018 die Verspätung der Beschwerde zur Kenntnis. Die Behörde teilte dem Verwaltungsgericht Wien mit, dem Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 20. April 2018 stattgegeben zu haben.

1.2. Das Verwaltungsgericht Wien gab mit Entscheidung vom 15. Jänner 2019 der Beschwerde der BUAK gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden Bescheid statt und behob den Bescheid. Den vom Beschwerdeführer gestellten Wiedereinsetzungsantrag sowie die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wies es als verspätet zurück.

Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien zur Beschwerde der BUAK gegen den Bescheid der Behörde, mit dem dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wurde, wie folgt aus: Auf den Wiedereinsetzungsantrag sei §33 VwGVG anzuwenden, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handle. Da für die Behörde keine Verständigungspflicht gegenüber den Parteien über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bestehe, müsse ein Antragsteller erforschen, wo die Beschwerde anhängig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Beschwerde bereits dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegen, weshalb das Verwaltungsgericht Wien (und nicht die Behörde) zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig gewesen sei.

Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führt das Verwaltungsgericht Wien aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen wäre. Als sorgfältige berufsmäßige Parteienvertretung wäre es (nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) Sache der rechtsfreundlichen Vertretung gewesen, sich vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu erkundigen, ob die (verspätet erhobene) Beschwerde gegen das Straferkenntnis bereits vorgelegt worden sei oder nicht. Eine Weiterleitung sei nach §6 AVG erfolgt; die eingetretene Verzögerung bei der Weiterleitung gehe jedenfalls zu Lasten der Partei, zumal gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist keine Wiedereinsetzung stattfinde.

Die Zurückweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis begründete das Verwaltungsgericht Wien damit, dass die Beschwerde unbestrittenermaßen erst einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (und sohin verspätet) per E-Mail bei der Behörde eingebracht worden sei.

2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §33 Abs3 erster Satz und Abs4 VwGVG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 10. März 2020 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3.1. Gemäß §33 Abs1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Der Wiedereinsetzungsantrag ist in diesen Fällen bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen (§33 Abs3 VwGVG); die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß §33 Abs1 VwGVG entscheidet bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde, das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§33 Abs4 VwGVG). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass das Verfahren in die Lage vor dem Eintritt der Versäumung zurücktritt. Die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist ausgeschlossen (§33 Abs5 und 6 VwGVG).

3.2. Der Gesetzgeber lässt in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennen, dass die neue Rechtslage (angepasst an die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz) weitestgehend der bisherigen Rechtslage entspricht (Erläut RV 2009 BlgNR 24. GP, 7 f.):3.2. Der Gesetzgeber lässt in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennen, dass die neue Rechtslage (angepasst an die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz) weitestgehend der bisherigen Rechtslage entspricht (Erläut Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 7 f.):

'Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen §17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen. Für jene Rechtssachen, die durch die Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung oder der Nachholung eines Bescheides gemäß dem 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes erledigt wurden, gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen des AVG. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben. Die §§32 und 33 beziehen sich auf jene Verfahren, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden und auf den Vorlageantrag selbst. […]''Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung der römisch vier. Teiles des AVG im vorgeschlagenen §17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen. Für jene Rechtssachen, die durch die Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung oder der Nachholung eines Bescheides gemäß dem 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes erledigt wurden, gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen des AVG. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben. Die §§32 und 33 beziehen sich auf jene Verfahren, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden und auf den Vorlageantrag selbst. […]'

Gemäß §71 Abs4 AVG entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag die Behörde, bei der auch die versäumte Handlung vorzunehmen war (bzw die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat). Mangels ausdrücklicher Anordnung im Gesetz ist der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen. Im Falle der Versäumung einer Handlung ist der Wiedereinsetzungsantrag dort einzubringen, wo auch die versäumte Handlung vorzunehmen war (vgl §71 Abs3 und 4 AVG; VwGH 3.9.1998, 97/06/0023; 18.10.2000, 95/08/0330; vgl zur nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgelegten Zuständigkeit iZm der Einbringung von Berufungen nach §71 Abs4 iVm §63 Abs5 AVG, VfSlg 13.816/1994).Gemäß §71 Abs4 AVG entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag die Behörde, bei der auch die versäumte Handlung vorzunehmen war (bzw die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat). Mangels ausdrücklicher Anordnung im Gesetz ist der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen. Im Falle der Versäumung einer Handlung ist der Wiedereinsetzungsantrag dort einzubringen, wo auch die versäumte Handlung vorzunehmen war vergleiche §71 Abs3 und 4 AVG; VwGH 3.9.1998, 97/06/0023; 18.10.2000, 95/08/0330; vergleiche zur nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgelegten Zuständigkeit iZm der Einbringung von Berufungen nach §71 Abs4 in Verbindung mit §63 Abs5 AVG, VfSlg 13.816/1994).

Gemäß §17 VwGVG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Anwendung des IV. Teiles des AVG ausgeschlossen, weshalb auch die Bestimmungen den Wiedereinsetzungsantrag betreffend (§§71 f. AVG) von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Daher wurde – im Wesentlichen dem bisherigen System entsprechend, aber an die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz angepasst – eine Regelung über den Wiedereinsetzungsantrag in das VwGVG aufgenommen. Diese Regelung ist, entgegen den Erläuterungen, bei Versäumen der Beschwerdefrist auch von den Behörden anzuwenden (vgl VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013). §33 VwGVG legt nunmehr in Abs3 erster Satz fest, dass der Wiedereinsetzungsantrag – abhängig von der erfolgten Vorlage der Beschwerde – entweder bei der Behörde oder beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gemäß Abs4 leg cit ebenso nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht: Bis zur Vorlage entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag die Behörde, ab der Vorlage das Verwaltungsgericht.Gemäß §17 VwGVG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ausgeschlossen, weshalb auch die Bestimmungen den Wiedereinsetzungsantrag betreffend (§§71 f. AVG) von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Daher wurde – im Wesentlichen dem bisherigen System entsprechend, aber an die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz angepasst – eine Regelung über den Wiedereinsetzungsantrag in das VwGVG aufgenommen. Diese Regelung ist, entgegen den Erläuterungen, bei Versäumen der Beschwerdefrist auch von den Behörden anzuwenden vergleiche VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013). §33 VwGVG legt nunmehr in Abs3 erster Satz fest, dass der Wiedereinsetzungsantrag – abhängig von der erfolgten Vorlage der Beschwerde – entweder bei der Behörde oder beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gemäß Abs4 leg cit ebenso nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht: Bis zur Vorlage entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag die Behörde, ab der Vorlage das Verwaltungsgericht.

4. Zur in §33 Abs4 VwGVG festgelegten Zuständigkeitsregelung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich eine Auslegung verbietet, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Eine verfassungskonforme Interpretation führt dazu, dass Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser mit Bescheid zu entscheiden sind. Über jene Wiedereinsetzungsanträge, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt werden, hat hingegen das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der Antragstellung; die Behörde kann sohin durch die Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen (vgl VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013 mit Hinweis auf VfSlg 13.816/1994; vgl auch VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0015).4. Zur in §33 Abs4 VwGVG festgelegten Zuständigkeitsregelung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich eine Auslegung verbietet, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Eine verfassungskonforme Interpretation führt dazu, dass Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser mit Bescheid zu entscheiden sind. Über jene Wiedereinsetzungsanträge, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt werden, hat hingegen das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der Antragstellung; die Behörde kann sohin durch die Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen vergleiche VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013 mit Hinweis auf VfSlg 13.816/1994; vergleiche auch VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0015).

Ebenso auf die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht abstellend regelt §33 Abs3 erster Satz VwGVG, bei welcher Stelle der Wiedereinsetzungsantrag (in den Fällen des Abs1) einzubringen ist. Vor diesem Hintergrund, wonach die Bestimmung auf den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde abstellt und somit anscheinend der Wiedereinsetzungsantrag abhängig vom Verfahrensstadium bei unterschiedlichen (sich während eines laufenden Verfahrens ändernden) Stellen einzubringen ist, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass §33 Abs3 erster Satz VwGVG dem Rechtsstaatsprinzip, dem Sachlichkeitsgebot und dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG widersprechen dürfte:Ebenso auf die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht abstellend regelt §33 Abs3 erster Satz VwGVG, bei welcher Stelle der Wiedereinsetzungsantrag (in den Fällen des Abs1) einzubringen ist. Vor diesem Hintergrund, wonach die Bestimmung auf den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde abstellt und somit anscheinend der Wiedereinsetzungsantrag abhängig vom Verfahrensstadium bei unterschiedlichen (sich während eines laufenden Verfahrens ändernden) Stellen einzubringen ist, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass §33 Abs3 erster Satz VwGVG dem Rechtsstaatsprinzip, dem Sachlichkeitsgebot und dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG widersprechen dürfte:

4.1. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheint die Bestimmung gegen das Rechtsstaatsprinzip zu verstoßen:

4.1.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtsstaatlichen Prinzip ausgesprochen hat, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen, worunter insbesondere die Erlangung einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts zu verstehen ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Position des Rechtsschutzwerbers, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (vgl VfSlg 11.196/1986, 12.409/1990, 13.003/1992, 14.374/1995, 16.994/2003, 19.921/2014, 20.239/2018). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz und dürfte daher mit der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes in Zusammenhang stehen (VfGH 28.2.2019, WIV6/2018).4.1.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtsstaatlichen Prinzip ausgesprochen hat, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen, worunter insbesondere die Erlangung einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts zu verstehen ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Position des Rechtsschutzwerbers, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist vergleiche VfSlg 11.196/1986, 12.409/1990, 13.003/1992, 14.374/1995, 16.994/2003, 19.921/2014, 20.239/2018). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz und dürfte daher mit der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes in Zusammenhang stehen (VfGH 28.2.2019, WIV6/2018).

Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist dabei ganz allgemein davon auszugehen, dass Art18 Abs1 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (zB VfSlg 19.700/2012 mwN, 20.235/2018).

4.1.2. Es scheint für den Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar zu sein, ob eine Vorlage der Beschwerde erfolgt ist oder (noch) nicht, weshalb er erforschen müsste, wo die Beschwerde anhängig ist (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2019, §33 VwGVG, K 14; §12 VwGVG, K 1; §20 VwGVG, K 4 und 7; Gruber, §12 VwGVG, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2017, Rz 6 f.; vgl auch zur vergleichbaren Bestimmung ders., §46 VwGG, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler², Rz 3 mwN; §24 VwGG, Rz 3). Dieser Umstand dürfte im Ermessen der Behörde liegen und sich sohin während des laufenden Verfahrens ändern (vgl §14 Abs2 VwGVG). Der Zeitpunkt der erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist für die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs maßgebend. Rechtzeitig ist ein Wiedereinsetzungsantrag, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Frist (bei der zuständigen Stelle) erhoben wird. Auf Grund der Frist von zwei Wochen dürfte auch das Weiterleitungsgebot nach §6 Abs1 AVG dem Antragsteller nicht zu einer rechtzeitigen Einbringung verhelfen (vgl Eder/Martschin/Schmid², §33 VwGVG, K 14); eine Weiterleitung an die zuständige Stelle innerhalb der (relativ kurzen) Frist scheint nahezu ausgeschlossen.4.1.2. Es scheint für den Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar zu sein, ob eine Vorlage der Beschwerde erfolgt ist oder (noch) nicht, weshalb er erforschen müsste, wo die Beschwerde anhängig ist vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2019, §33 VwGVG, K 14; §12 VwGVG, K 1; §20 VwGVG, K 4 und 7; Gruber, §12 VwGVG, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2017, Rz 6 f.; vergleiche auch zur vergleichbaren Bestimmung ders., §46 VwGG, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler², Rz 3 mwN; §24 VwGG, Rz 3). Dieser Umstand dürfte im Ermessen der Behörde liegen und sich sohin während des laufenden Verfahrens ändern vergleiche §14 Abs2 VwGVG). Der Zeitpunkt der erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist für die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs maßgebend. Rechtzeitig ist ein Wiedereinsetzungsantrag, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Frist (bei der zuständigen Stelle) erhoben wird. Auf Grund der Frist von zwei Wochen dürfte auch das Weiterleitungsgebot nach §6 Abs1 AVG dem Antragsteller nicht zu einer rechtzeitigen Einbringung verhelfen vergleiche Eder/Martschin/Schmid², §33 VwGVG, K 14); eine Weiterleitung an die zuständige Stelle innerhalb der (relativ kurzen) Frist scheint nahezu ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig von folgender Annahme aus: Soweit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig bei der (gesetzlich vorgesehenen) Einbringungsstelle eingebracht wird, wäre dieser zurückzuweisen. Damit würde der Antragsteller die Möglichkeit verlieren, dass über diesen Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand inhaltlich entschieden wird. Mangels Wiedereinsetzung des Verfahrens wäre damit auch die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet verbunden. Der Antragsteller dürfte sohin nicht nur einen Rechtsbehelf verlieren, sondern auch die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Entscheidung im zugrunde liegenden Verfahren. Mit dem Wechsel der in §33 Abs3 erster Satz VwGVG vorgesehenen (variierenden) Einbringungsstellen sind also erhebliche Auswirkungen für den Antragsteller verbunden.

Wenngleich ein Wiedereinsetzungsantrag, der gleichzeitig mit der (erstmals erhobenen) Beschwerde gestellt wird, jedenfalls bei der Behörde einzubringen ist (eine bereits erfolgte Vorlage scheidet in diesem Fall aus), kann damit das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht beseitigt werden. Es ist anzunehmen, dass eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Fällen gerade jene Konstellation betrifft, in der ein Wiedereinsetzungsantrag erst nach (verspätet) erhobener Beschwerde gestellt wird.

4.1.3. Nach §33 Abs3 erster Satz VwGVG müsste der Antragsteller jeweils tagesaktuell 'erforschen, wo die Beschwerde anhängig ist' (Eder/Martschin/Schmid², §33 VwGVG, K 14). Vor dem Hintergrund, dass zum einen keine Verständigung der Parteien über die Vorlage der Beschwerde vorgesehen ist (vgl Eder/Martschin/Schmid², §20 VwGVG, K 4 und 7) und zum anderen ein Anspruch auf eine rechtsförmliche Auskunft mit entsprechendem Nachweis zur Bescheinigung einer eingeholten Auskunft fehlt, scheint die Regelung im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu entsprechen. Auch das Risiko einer (irrtümlich) falsch erteilten Auskunft dürfte mangels eines Nachweises der Antragsteller tragen. Hinzu kommt, dass eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Wiedereinsetzungsfrist nach §33 Abs6 VwGVG ausgeschlossen ist (vgl zur gleichlautenden Bestimmung des §46 Abs6 VwGG, VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0093). Wenngleich mit einer doppelten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sowohl bei der Behörde als auch beim Verwaltungsgericht (vgl Gruber, §12 VwGVG, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler², Rz 7) die rechtzeitige Einbringung gewährleistet werden könnte, scheint eine Bestimmung, die eine doppelte Einbringung erforderlich macht, dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes zu widersprechen.4.1.3. Nach §33 Abs3 erster Satz VwGVG müsste der Antragsteller jeweils tagesaktuell 'erforschen, wo die Beschwerde anhängig ist' (Eder/Martschin/Schmid², §33 VwGVG, K 14). Vor dem Hintergrund, dass zum einen keine Verständigung der Parteien über die Vorlage der Beschwerde vorgesehen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid², §20 VwGVG, K 4 und 7) und zum anderen ein Anspruch auf eine rechtsförmliche Auskunft mit entsprechendem Nachweis zur Bescheinigung einer eingeholten Auskunft fehlt, scheint die Regelung im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu entsprechen. Auch das Risiko einer (irrtümlich) falsch erteilten Auskunft dürfte mangels eines Nachweises der Antragsteller tragen. Hinzu kommt, dass eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Wiedereinsetzungsfrist nach §33 Abs6 VwGVG ausgeschlossen ist vergleiche zur gleichlautenden Bestimmung des §46 Abs6 VwGG, VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0093). Wenngleich mit einer doppelten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sowohl bei der Behörde als auch beim Verwaltungsgericht vergleiche Gruber, §12 VwGVG, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler², Rz 7) die rechtzeitige Einbringung gewährleistet werden könnte, scheint eine Bestimmung, die eine doppelte Einbringung erforderlich macht, dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes zu widersprechen.

4.1.4. Der in §33 Abs3 erster Satz VwGVG geregelte Zeitpunkt, zu dem der Wiedereinsetzungsantrag bei der einen oder anderen Einbringungsstelle einzubringen ist, scheint unklar. Denkbar wäre es, den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde entweder mit Einlangen beim Verwaltungsgericht oder mit Absenden durch die Behörde anzunehmen:

Unter der vorläufigen Annahme, dass der maßgebende Zeitpunkt das tatsächliche Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ('ab Vorlage') ist (vgl idS Eder/Martschin/Schmid², §33 VwGVG, K 14; §20 VwGVG, K 8), würde dies mit §34 Abs1 VwGVG übereinstimmen: Erst mit tatsächlichem Einlangen der Beschwerde beginnt die Entscheidungsfrist zu laufen (vgl VwGH 13.2.2018, Fr 2017/11/0017 mwN). Nicht ausgeschlossen wäre aber, dass sich jener Zeitraum, in dem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermittelt wird, mit der (relativ kurzen) Wiedereinsetzungsfrist überschneidet: Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre demnach während des Zeitraumes der Beschwerdeübermittlung (Postlauf) bei der Behörde einzubringen. Erst ab dem – nicht vorhersehbaren – Tag des Einlangens der (vorgelegten) Beschwerde wäre der Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Einen an diesem Tag an die Behörde adressierten (bei dieser eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag müsste die Behörde dem Verwaltungsgericht weiterleiten. Dies würde auf Gefahr des Einschreiters geschehen (§6 Abs1 AVG), womit eine rechtzeitige Antragstellung (nahezu) ausgeschlossen scheint.Unter der vorläufigen Annahme, dass der maßgebende Zeitpunkt das tatsächliche Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ('ab Vorlage') ist vergleiche idS Eder/Martschin/Schmid², §33 VwGVG, K 14; §20 VwGVG, K 8), würde dies mit §34 Abs1 VwGVG übereinstimmen: Erst mit tatsächlichem Einlangen der Beschwerde beginnt die Entscheidungsfrist zu laufen vergleiche VwGH 13.2.2018, Fr 2017/11/0017 mwN). Nicht ausgeschlossen wäre aber, dass sich jener Zeitraum, in dem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermittelt wird, mit der (relativ kurzen) Wiedereinsetzungsfrist überschneidet: Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre demnach während des Zeitraumes der Beschwerdeübermittlung (Postlauf) bei der Behörde einzubringen. Erst ab dem – nicht vorhersehbaren – Tag des Einlangens der (vorgelegten) Beschwerde wäre der Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Einen an diesem Tag an die Behörde adressierten (bei dieser eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag müsste die Behörde dem Verwaltungsgericht weiterleiten. Dies würde auf Gefahr des Einschreiters geschehen (§6 Abs1 AVG), womit eine rechtzeitige Antragstellung (nahezu) ausgeschlossen scheint.

Sollte der maßgebende Zeitpunkt hingegen das Absenden der Beschwerde durch die Behörde ('bis zur Vorlage') sein, wäre jedenfalls mit diesem Tag die Einbringungsstelle bestimmt; die Dauer des Postlaufes wäre somit für den Antragsteller unerheblich. Weiterhin bliebe für den Antragsteller jener Zeitraum unklar, in dem die Behörde entscheidet, ob sie die Beschwerde vorlegt (und von einer Beschwerdevorentscheidung absieht, §14 Abs2 VwGVG): Ab dem – nicht vorhersehbaren – Tag des Absendens müsste der Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht eingebracht werden. Zu diesem Zeitpunkt könnte aber das Verwaltungsgericht gegebenenfalls noch keine Kenntnis von seiner Zuständigkeit (als Einbringungsstelle) erlangt haben, zumal es von (der Vorlage) der Beschwerde erst mit deren Einlangen erfährt.

4.1.5. Im Hinblick darauf, dass Unklarheiten über die Zeitpunkte 'bis zur Vorlage' und 'ab Vorlage' bestehen, scheint überdies auch ein mögliches Auseinanderfallen derselben nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein. Es könnte daher ein Zeitraum entstehen, in dem ein Wiedereinsetzungsantrag weder bei der Behörde noch beim Verwaltungsgericht einzubringen wäre.

4.1.6. Dabei verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht das System, das dem VwGVG bezüglich der Einbringungsstelle für Schriftsätze zugrunde liegt: Gemäß §§12, 20 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde, ab Vorlage beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Wiedereinsetzungsanträge nach §33 Abs1 VwGVG wird dies in Abs3 erster Satz leg cit, für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in §8a Abs3 VwGVG gesondert festgelegt.

4.1.7. Zusammenfassend vermag der Verfassungsgerichtshof dennoch im Hinblick auf die spezifische Konstellation des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorläufig keine dem rechtsstaatlichen Prinzip entsprechende Regelung in §33 Abs3 erster Satz VwGVG zu erkennen: Weder erfolgt eine Verständigung der Parteien über den Zeitpunkt der Vorlage, noch ist dieser für die Parteien mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Mit der Unkenntnis über die Einbringungsstelle sind zudem beträchtliche Auswirkungen für den Antragsteller verbunden. Da es sich um einen fristgebundenen Antrag handelt, der binnen zwei Wochen zu stellen ist, ist eine (rechtzeitige) Weiterleitung nach §6 Abs1 AVG nahezu ausgeschlossen. Auch kann eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Wiedereinsetzungsfrist nicht stattfinden. Damit einher ge

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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