RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/01/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
AVG §69 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010344.L02

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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