RS Vwgh 2020/10/2 Ra 2020/03/0075

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSicherheitsG Krnt 1977 §2
LSicherheitsG Krnt 1977 §3 lita
VStG §35 Z3

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene von den einschreitenden Organwaltern zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr beim Abspielen von deutlich hörbarer, für die anzeigende Nachbarin "zum Schlafen sicher zu laut[en]" Musik betreten. Ausgehend davon konnten die Organwalter in vertretbarer Weise annehmen, dass der Betroffene ungebührlicherweise störenden Lärm iSd § 2 Krnt LSicherheitsG 1977 errege. Dass der Betroffene nur kurz nach dem ersten Einschreiten und einer entsprechenden Abmahnung durch die Organwalter erneut bei der angezeigten Lärmerregung betreten wurde, rechtfertigte zudem die Annahme, dass er in der Fortsetzung der Verwaltungsübertretung iSd § 35 Z 3 VStG verharrte. Die im Revisionsfall erfolgte Sicherstellung und Mitnahme der Anschlusskabel zu den Lautsprecherboxen durch die Organwalter war jedenfalls geeignet, den Betroffenen an der Fortsetzung der wahrgenommenen Verwaltungsübertretung zu hindern bzw. (weiteren) drohenden Verwaltungsübertretungen (Lärmerregung) vorzubeugen. Die Organwalter konnten sich daher in Bezug auf die ergriffene Maßnahme auf § 3 lit. a Krnt LSicherheitsG 1977 stützen. Dass die Sicherstellung und Mitnahme von Kabeln im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weniger eingriffsintensiv und somit ein gelinderes Mittel zu einer Festnahme nach § 35 VStG darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030075.L05

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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