RS Vwgh 2020/10/2 Ra 2020/03/0075

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PersFrSchG 1988 Art1 Abs3
VStG §35 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0008 E 24. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 normiert, dass der Freiheitsentzug zu seinem Zweck nicht "außer Verhältnis" stehen darf und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest. Unter anderem muss der Freiheitsentzug insofern erforderlich sein, als kein weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht. Ein Freiheitsentzug ist derart unzulässig, wenn sein Ziel durch nicht oder weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könnte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit macht daher auch hier bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme erforderlich (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere (weniger eingriffsintensive) Mittel sich als nicht zielführend erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030075.L01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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