TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/2 97/18/0469

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D in Linz, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Juli 1997, Zl. St 221/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Juli 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Usbekistan, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 sowie den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 18. Mai 1997 auf dem Landweg (versteckt in einem Verschlag auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens) unter Umgehung der für die Einreise in das Bundesgebiet geltenden Bestimmungen, ohne Reisepaß, ohne Sichtvermerk, unter Umgehung der Grenzkontrolle, und letztlich mit Hilfe von Schleppern in das Bundesgebiet gelangt. Der Beschwerdeführer sei am Tag seiner Einreise von Polizeiorganen in Linz angehalten und - nachdem er weder über ein Reisedokument noch über Barmittel verfügt habe - festgenommen und der Erstbehörde vorgeführt worden, die über den Beschwerdeführer die - auch derzeit noch andauernde - Schubhaft verhängt habe.

Am 21. Mai 1997 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 1997 abgewiesen worden sei; über die dagegen erhobene Berufung sei noch nicht entschieden worden. Anläßlich der "fremdenpolizeilichen Einvernahme" des Beschwerdeführers am 28. Mai 1997 habe dieser den Antrag gestellt, festzustellen, daß er in Usbekistan gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht wäre; dieser Antrag sei von der Erstbehörde mit Bescheid vom 19. Juni 1997 abgewiesen worden. Bei dieser Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer auch als völlig mittellos bezeichnet.

Die letztlich mit Hilfe von Schleppern vorgenommene Einreise ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) gefährde. Daß sich der Beschwerdeführer zur Einreise nach Österreich eines Schleppers bedient habe, sei zwar nicht strafbar, doch könne dieser Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung gefährde, mitberücksichtigt werden, und zwar insofern, als es geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen würde, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in Österreich zu gestatten.

Dazu komme die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Seine bloße Behauptung, eine Flüchtlingsorganisation würde ihn betreuen, sei nicht ausreichend, den - von ihm initiativ zu erbringenden - Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt zu ersetzen. Im Fall des Beschwerdeführers sei somit auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt, was einen zusätzlichen Grund darstelle, in seinem weiteren Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu sehen.

Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen oder familiären Bindungen in Österreich, was eine Erörterung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten im Sinn des § 19 FrG sei, sowie eine Interessenabwägung nach § 20 FrG entbehrlich mache. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wolle, sei es zweifellos zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten, Fremde, die illegal und mit Hilfe von Schleppern in das Bundesgebiet gelangten, "wieder aus diesem zu verweisen". Dadurch, daß der Beschwerdeführer keinerlei private oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe, wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf jeden Fall schwerer als seine privaten Interessen, die sich nur auf das in Österreich geführte Privatleben beziehen könnten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleiben die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich (auf dem Landweg versteckt auf einem LKW, mit Hilfe von Schleppern, ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle) unbestritten.

1.2. In Ansehung der Mittellosigkeit wendet die Beschwerde gegen den Bescheid allerdings ein, es entspreche nicht den Tatsachen, daß der Beschwerdeführer über keine Mittel zu seinem Unterhalt verfüge und deshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG auf seinen Fall anwendbar wäre; vielmehr werde der Beschwerdeführer von einer Flüchtlingsorganisation betreut, was er auch beweisen könne.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, von sich aus (initiativ) den Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 96/18/0601, mwH). Mit seinem Hinweis auf die Betreuung durch eine Flüchtlingsorganisation vermag der Beschwerdeführer einen solchen Nachweis aber nicht zu erbringen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das schon zitierte Erkenntnis Zl. 96/18/0601 sowie das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/18/0514).

2. Vor dem Hintergrund des Gesagten hegt der Gerichtshof - entgegen der Beschwerde - gegen den von der Behörde aus ihren maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gezogenen Schluß, daß vorliegend sowohl der Tatbestand des § 18 Abs. 1 als auch des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, keine Bedenken, zumal schon die Einreise ohne gültigen Reisepaß und Sichtvermerk und die Tatsache der Mittellosigkeit (verbunden mit der daraus erwachsenden Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen) - wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0375, festgehalten hat - jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine Ordnungsgefährdung im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG begründen. Wenn die Behörde bei ihrer Beurteilung gemäß § 18 Abs. 1 FrG auch die Inanspruchnahme eines Schleppers durch den Beschwerdeführer mitberücksichtigt hat, ist ihr - entgegen der Beschwerde - im Hinblick auf das gewichtige Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens nach der Rechtspechung des Gerichtshofes nicht entgegenzutreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213 und vom 8. Juli 1993, Zlen. 93/18/0283, 0284).

3. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist auch der Verfahrensrüge, die Behörde hätte bezüglich der Betreuung des Beschwerdeführers durch eine Flüchtlingsorganisation ergänzende Ermittlungen anzustellen gehabt, der Boden entzogen.

4. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß - wie die Behörde richtig erkannt hat - aufgrund des Fehlens eines im Sinn des § 19 FrG relevanten Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - er hält sich erst seit ca. zwei Monaten in Österreich auf und hat hier (unbestritten) keine familiären Bindungen - die Frage, ob die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf § 19 leg. cit. dringend geboten gewesen sei, nicht mehr zu prüfen war, und auch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG entfallen konnte.

5. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180469.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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