TE Vwgh Beschluss 2020/10/16 Ra 2020/13/0026

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1
VwGG §33 Abs1
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Salzburg-Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4. Dezember 2019, Zl. RV/6100647/2008, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer (mitbeteiligte Partei: S GmbH in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Das revisionswerbende Finanzamt zog im Anschluss an eine abgabenbehördliche Außenprüfung wegen des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung die mitbeteiligte Partei zur Haftung für Kapitalertragsteuer heran. Die von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 1. Dezember 2008 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

2        Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2019 stellte das Bundesfinanzgericht das Verfahren über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei ein. Gegen diesen Beschluss erhob das revisionswerbende Finanzamt mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2020 die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3        Mit Beschluss vom 22. Jänner 2020, RR/6100001/2020, hob das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Beschluss gemäß § 289 Abs. 1 BAO auf.Mit Beschluss vom 22. Jänner 2020, RR/6100001/2020, hob das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO auf.

4        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125, sowie 7.9.2017, Ra 2016/16/0046 bis 0048). Das revisionswerbende Finanzamt hat auf Anfrage erklärt, klaglos gestellt zu sein.Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125, sowie 7.9.2017, Ra 2016/16/0046 bis 0048). Das revisionswerbende Finanzamt hat auf Anfrage erklärt, klaglos gestellt zu sein.

6        Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Behörde eingetreten.

7        Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 16. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130026.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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