TE Vwgh Beschluss 2020/11/2 Fr 2020/21/0035

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des I O I O in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Schubhaftbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Fristsetzungsantrag vom 18. September 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Sache das Erkenntnis vom 15. Oktober 2020, W154 2217283-3/14E, erließ. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem Zustellnachweis betreffend das genannte Erkenntnis mit Bericht vom 16. Oktober 2020 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (iVm §§ 47 f VwGG), wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.

Wien, am 2. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020210035.F00

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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