Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
AlVG §10Spruch
W262 2224300-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael PFLEGER; gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.06.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.06.2019 bis 14.07.2019 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.06.2019 bis 14.07.2019 gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die beschwerdeführende Partei am 09.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2224300.1.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020