Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
BEinstG §14Spruch
I407 2215646-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden Richter und den beisitzender Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., sowie die beisitzende fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 23.01.2019, ZI. 96556362700017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht
erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde binnen 14 Tagen ab Verkündung keine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2215646.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020