RS Vwgh 2020/9/29 So 2020/17/0002

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §43 Abs8
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Antrag, dass eine bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen wie Google und anderen Abfrageanbietern entfernt werden solle, damit niemand die Möglichkeit habe, diese Entscheidungen gegen ihn schädigend und rechtsmissbräuchlich zu nutzen, erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von - von ihm als unrichtig angesehenen - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes gesetzlich nicht eingeräumt ist. Darauf, dass in Bezug auf die genannte Entscheidung bei der Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherung auf Datenträgern) den in § 43 Abs. 8 VwGG genannten Erfordernissen nicht entsprochen worden wäre, wird der vorliegende Antrag nicht gestützt. Es bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 10.9.2020, So 2020/09/0001, mwN). Der Antrag war daher zurückzuweisen.Der Antrag, dass eine bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen wie Google und anderen Abfrageanbietern entfernt werden solle, damit niemand die Möglichkeit habe, diese Entscheidungen gegen ihn schädigend und rechtsmissbräuchlich zu nutzen, erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von - von ihm als unrichtig angesehenen - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes gesetzlich nicht eingeräumt ist. Darauf, dass in Bezug auf die genannte Entscheidung bei der Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherung auf Datenträgern) den in Paragraph 43, Absatz 8, VwGG genannten Erfordernissen nicht entsprochen worden wäre, wird der vorliegende Antrag nicht gestützt. Es bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre vergleiche zum Ganzen VwGH 10.9.2020, So 2020/09/0001, mwN). Der Antrag war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020170002.X01

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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