TE Vwgh Beschluss 2020/10/20 Ra 2020/16/0123

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art130 Abs3
GEG §9 Abs2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/2/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2020, W101 2176462-1/2E, betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. September 2017 erfolgte Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren in Höhe von € 1.996,80 sowie der Einhebungsgebühr von € 8,-- als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich der Revisionswerber in seinem Recht auf eine verfassungs- und grundrechtskonforme Ermessensausübung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG betreffend den beantragten Nachlass von Gerichtsgebühren verletzt erachtet.

Die Zulässigkeit seiner Revision begründet er mit einer unrichtigen, nämlich nicht „grundrechtskonformen Ermessensübung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG anhand der Entscheidungskriterien der existenzgefährdenden Notlage und des ‚öffentlichen Interesses‘ an der Einhebung der Gerichtsgebühr“, weiters mit der Verkennung der Wirkung einer Nachlassseparation betreffend das ererbte Liegenschaftsvermögen des Revisionswerbers und einer mangelnden Berücksichtigung der „steuerrechtlichen Komponente“ der Liegenschaften bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Einhebung der Gerichtsgebühren, weil er Einheitswert-, Grundsteuermess- und Feststellungsbescheide betreffend diese Liegenschaften angefochten habe.

3        Hinsichtlich der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Bezug auf Ermessensentscheidungen normiert § 130 Abs. 3 B-VG: „Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörende Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.“ Dass eine der Konstellationen vorliegt, bei denen das Verwaltungsgericht eigenständig Ermessen üben darf (siehe hiezu Zorn, Leitentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2017, 34 (40 f)), vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsbehörde in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung anzulasten wäre, sondern rügt nur eine ihrer Ansicht nach unrichtige Gewichtung der relevanten Ermessensgesichtspunkte.

Auch legt die Revision nicht schlüssig dar, inwiefern eine Nachlassseparation nach § 812 ABGB oder die Anfechtung von Einheitswert-, Grundsteuermess- oder Feststellungsbescheiden bezüglich der ererbten Liegenschaften konkret für die Gesichtspunkte der „besonderen Härte“ oder des „öffentlichen Interesses“ des § 9 Abs. 2 GEG von ausschlaggebender Bedeutung wäre. Ausgehend von den mit den Feststellungen der Verwaltungsbehörde übereinstimmenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (§ 41 VwGG) über den Verkehrswert der Liegenschaften ist die Einbringlichkeit der Forderungen des Bundes aus dem Liegenschaftsvermögen nach Befriedigung der Separationsgläubiger keineswegs ausgeschlossen.

4        Ergänzend wird zur Darstellung der Rechtslage gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom 15. September 2020, Ra 2020/16/0003, verwiesen.

5        Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. Oktober 2020

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160123.L00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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