TE Vwgh Beschluss 2020/10/29 Ra 2020/09/0033

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über den als außerordentliche Revision zu qualifizierenden Schriftsatz des A B in C, vertreten durch Dr. Johannes Rudolf Neumann, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21a, als einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen 1. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. März 2020, 405-6/172/1/4-2020, und 2. den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. März 2020, 405-6/172/2/3-2020, betreffend Dienstaufsichts- und Disziplinarangelegenheit (zu 1.; protokolliert zu Ra 2020/09/0033) und Zurückweisung von Verfahrenshilfe (zu 2.; protokolliert zu Ra 2020/09/0043; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit Erkenntnis vom 25. März 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde teilweise als unzulässig zurück und im Übrigen als unbegründet ab. Mit Beschluss vom selben Tag wies es einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es jeweils für nicht zulässig.

2        Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Juli 2020 wurde dem mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 3. April 2020 bestellten einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, dessen Aufgabenkreis mit Beschluss vom 10. Juli 2020 auf die Vertretung des Revisionswerbers u.a. in allen Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert wurde, die gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts gerichtete, vom Revisionswerber selbst verfasste und als Revision zu deutende Eingabe zur allfälligen Genehmigung und Abfassung und Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 24 Abs. 2 VwGG) binnen zwei Wochen übermittelt.

3        Die Wiedervorlage eines genehmigten und verbesserten Revisionsschriftsatzes erfolgte nicht.

4        Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 29. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090033.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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