TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/3 96/19/1949

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §10 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §410 Abs7;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des 1948 geborenen VB in M, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 1d, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1996, Zl. 115.507/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 27. Jänner 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er berief sich darauf, aufgrund der beabsichtigten Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit in der allgemeinen Sozialversicherung pflichtversichert zu sein und aus diesem Grund über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Aufenthaltes zu verfügen. Er legte eine mit 20. Jänner 1995 datierte Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. März 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Ohne daß den Akten des Berufungsverfahrens irgendwelche Ermittlungsschritte der belangten Behörde zu entnehmen wären, wies diese mit dem Bescheid vom 26. April 1996 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, Ermittlungen hätten ergeben, daß - entgegen der im Akt befindlichen Anmeldung bei der Krankenversicherung - der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei und er aus diesem Grund nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautet:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG lautet:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;"

§ 4 Abs. 1 Z. 1 und § 410 Abs. 1 Z. 1 und 7 ASVG lauteten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides:

"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ...

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

...

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt."

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß der Bescheidfeststellung, der Antrag des Beschwerdeführers sei abgelehnt worden, das Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides in Ansehung der Versicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 ASVG nicht zu entnehmen ist. Nur die Bindungswirkung eines solchen Bescheides hätte es aber entbehrlich gemacht, daß die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 AVG eigenständig die Vorfrage prüft, ob der Beschwerdeführer - wie er bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden behauptete - bei Aufnahme der von ihm beabsichtigten Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG (aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 ASVG auch unabhängig von einer Anmeldung) pflichtversichert wäre.

Da der Sachverhalt in den aufgezeigten wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191949.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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