TE Bvwg Beschluss 2020/7/23 W112 2225521-1

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §46
VwGVG §29 Abs4

Spruch

W112 2225521-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichter, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , geb., XXXX , StA NEPAL, vertreten durch XXXX , vom 08.07.2020 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2020, Zl. XXXX , wurde die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer XXXX bestellte XXXX zum Verfahrenshelfer. Dieser Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshilfeanwalt am 11.02.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2020, persönlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 09.07.2020, stellte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller Revision. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der Antragsteller vor:

„Der bevollmächtigte Verfahrenshilfeanwalt hat die Bearbeitung der gegenständlichen außerordentlichen Revision unmittelbar nach Einlangen des Verfahrenshilfebescheides an den Mitarbeiter seiner Rechtsanwaltskanzlei XXXX delegiert und diesen mit der umgehenden Ausarbeitung des Rechtsmittels sowie der eigenständigen weiteren Betreuung der Causa beauftragt.

XXXX ist seit dem Jahr 2015 in der Kanzlei des Verfahrenshilfeanwalts beschäftigt und seit Oktober 2018 hierbei als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Der Rechtsanwaltsanwärter ist seit Beginn der Tätigkeit bei der XXXX ein zuverlässiger Mitarbeiter der die an ihn herangetragenen Aufgaben stets mit großer Genauigkeit und hohem Verantwortungsbewusstsein bearbeitet. Vor diesem Hintergrund war es für den Verfahrenshilfeanwalt möglich – nachdem sich der Rechtsanwaltsanwärter über einen längeren Zeitraum bei seiner juristischen Tätigkeit entsprechend bewährt hatte – diesen mit gewissen Aufgaben eigenverantwortlich zu betrauen. Auch Verfahrenshilfen wie die gegenständliche waren hiervon umfasst. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung den Rechtsanwaltsanwärter bestmöglich auf das spätere Berufsleben als eingetragener Rechtsanwalt vorzubereiten. Unter anderem obliegt es XXXX bei der genannten eigenverantwortlichen Bearbeitung der Causen auch für die Fristenverwaltung und die entsprechende Einhaltung Verfahrens relevanter Fristen Sorge zu tragen.

Der Rechtsanwaltsanwärter hat im vorliegenden Fall die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision ordnungsgemäß im Computer-System der Kanzlei kalendiert. Aufgrund eines Versehens wurde der Kalendereintrag vom Rechtsanwaltsanwärter jedoch in Folge wieder gelöscht, sodass der Akt irrtümlich aus der Evidenz genommen wurde. Dies fiel weder ihm noch dem Verfahrenshilfeanwalt auf und wurde daher die Frist zur rechtzeitigen Erhebung des Rechtsmittels versäumt. Aufgrund der im Frühjahr 2020 herrschenden außergewöhnlichen Situation verursacht durch die Covid-19 Pandemie, begaben sich die Mitarbeiter des Verfahrenshilfeanwaltes in Heimarbeit („Home-Office“) und so wurde dem physischen Handakt der sich in der Evidenz-Ablage des Sekretariats befand keine Aufmerksamkeit geschenkt. Hätte ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb geherrscht, hätte das Sekretariat aufgrund des in der Kanzlei eingerichteten doppelten Kontrollsystems den Fehler des Rechtsanwaltsanwärters erkannt und die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels wäre in der Folge nicht versäumt worden.

Der Verfahrenshilfeanwalt bemerkte am 29.06.2020 den Fehler des sonst gewissenhaften Rechtsanwaltsanwärters im Zuge einer routinemäßigen Aktenüberprüfung. Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung endet zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses. Der Antrag ist daher rechtzeitig.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter minderem Grad des Versehens ist nach der Rechtsprechung leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht - dies ist gegenständlich wie dargelegt der Fall und ist darüber hinaus auch die besondere außergewöhnliche Situation bedingt durch die Covid-19 Pandemie entsprechend zu würdigen.

Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen ist in der Kanzlei des Verfahrenshilfeanwaltes eine effiziente Organisation eingerichtet und erfolgt die diesbezügliche Bearbeitung durch sorgfältige Mitarbeiter. Darüber hinaus ist ein doppeltes Kontrollsystem in der Rechtsanwaltskanzlei in der Form eingerichtet, dass die Einhaltung sämtlicher Fristen sowohl von den bearbeitenden Juristen als auch durch das Sekretariat stets sichergestellt ist. Vom leichten Verschulden des Rechtsanwaltsanwärters abgesehen, versagte im gegenständlichen Fall dieses doppelte Kontrollsystem aufgrund der Covid-19 bedingten Heimarbeit („Home-Office“) der Mitarbeiter des Verfahrenshilfeanwaltes. Ein Organisationsverschulden ist aufgrund der außergewöhnlichen Covid-19 bedingten Situation sowie vor dem Hintergrund, dass der Rechtsanwaltsanwärter noch niemals zuvor eine Frist versäumt hat, auszuschließen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zu bewilligen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwaltsanwärter jederzeit bereit ist den dargelegten Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Einvernahme zu bestätigen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchsfrei dargestellten Sachverhalt, wie er im Punkt. I. wiedergegeben wird, aus und legt diesen der Entscheidung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

2. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg.cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkte, wenn mit der öffentlichen mündlichen Verkündung der (letztinstanzliche) Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates bereits ergangen war, die schriftliche Ausfertigung lediglich, dass die Beschwerdefrist nicht schon mit der mündlichen Verkündung, sondern gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen begann. Eine zulässige Anfechtung des Bescheides schon vor diesem Zeitpunkt hatte jedoch zur Folge, dass das Beschwerderecht des Beschwerdeführers bzw. Revisionsrecht des Revisionswerbers konsumiert war und nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden konnte (VwGH 27.04.1995,95/17/0007; 15.09.1995, 93/17/0250; 18.11.1998, 98/03/0207).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zur Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen VwGH 21.01.2009, 2007/21/0404, und 11.11.2010, 2008/20/0448, mwH; vgl. VfGH 20.06.2015, E 163/2014, unter Hinweis auf VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (vgl. VwGH 23.02.2000, 99/09/0240; VwSlg 19.216 A/2015; ferner VwGH 27.06.2016, Ra 2016/11/0059; 04.04.2017, Ra 2017/02/0050).

Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (zB VwGH 23.12.2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung (VwSlg 19.216 A/2015).

Für die Frage, ob mit der Verkündung des (letztinstanzlichen) Bescheides auch die Beschwerdefrist beginnt, ist nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG maßgeblich, ob nur („bloß“) eine mündliche Verkündung erfolgt, oder ob der Bescheid auch schriftlich auszufertigen ist. Für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten ordnete § 67g Abs. 3 AVG an, dass den Parteien (jedenfalls) eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen war. Das galt auch für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat. In diesem Fall kam es für den Beginn der Beschwerdefrist nicht auf die Bescheidverkündung, sondern auf die Zustellung der Bescheidausfertigung an (VwGH 24.06.2004, 2001/20/0602).

Auch nach § 29 Abs. 4 VwGVG ist jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zuzustellen. Damit besteht ein Anspruch der Partei auf Zustellung einer solchen Ausfertigung. Wird eine mündlich verkündete Entscheidung nicht innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, steht dies der Erhebung einer Revision gegen die später zugestellte Ausfertigung nicht entgegen, zumal die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt (VwSlg. 19.216 A/2015).

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß Abs. 5 leg.cit. in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Der Revisionswerber beantragte die schriftliche Ausfertigung. Ihm ist daher die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zuzustellen. Die schriftliche Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt. Die Revisionsfrist begann daher noch nicht zu laufen.

3. Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG, wonach die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt, ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) im Umfang der Bestellung eines Rechtsanwalts regelt. Damit wird dem Rechtsanwalt, der ja in der Regel erst durch die Bestellung von der Sache erfährt, die vom VwGG für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde vorgesehene Zeit eingeräumt (VwGH 24.05.2005, 2005/18/0048).

Eine Frist kann jedoch nur neu zu laufen beginnen, wenn sie bereits einmal zu laufen begonnen hat. Dies war jedoch mangels beantragter schriftlicher Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht der Fall. Anderes ergibt sich auch weder aus dem Spruch des die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, noch dem des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX , mit welchem der Verfahrenshelfer bestellt wurde.

Der Revisionswerber hat die Revisionsfrist daher nicht versäumt.

4. Ein vor Ablauf der Frist gestellter Antrag ist von der Behörde „abzulehnen“ (VwGH 20.01.1986, 85/10/0177), dh. abzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 21). Daher ist der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Erhebung einer Revision gegen eine vom Verwaltungsgericht nach § 46 VwGG getroffene Entscheidung ist nach § 25a Abs. 2 VwGG nicht ausgeschlossen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, VwGG § 46 K 1).

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Revisionsfrist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG nach Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts versäumt werden kann, bevor das Erkenntnis schriftlich ausgefertigt wurde.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses außerordentliche Revision Fristenwahrung Rechtzeitigkeit Revision zulässig Revisionsfrist Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2225521.1.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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