TE Vwgh Beschluss 1997/10/3 96/19/1942

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §9 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache der 1971 geborenen GB in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Zwecke der Familienzusammenführung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1995, zugestellt am 23. Oktober 1995, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 3. November 1995 Berufung. Mit ihrer am 26. Juni 1996 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres geltend.

Mit Verfügung vom 6. September 1996 trug der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die Zustellung dieser Verfügung an die belangte Behörde erfolgte am 23. September 1996.

Die belangte Behörde brachte vor, die Beschwerdeführerin habe einen Erstantrag auf Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" eingebracht. Ihr Antrag sei ein quotenwirksamer Erstantrag für das Bundesland Wien, welcher nach der Verordnung

BGBl. Nr. 854/1995 unter die Gruppe des § 1 Abs. 2 (Fall 2) falle. Diese Quote sei spätestens am 21. Juni 1996 erschöpft gewesen. Von diesem Umstand abgesehen, stünden der Erteilung einer Bewilligung keine Hindernisse entgegen.

Die Beschwerdeführerin trat diesen Angaben der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Jänner 1997 wurde der Antragstellerin eine Bewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden", anrechenbar auf die für 1997 verfügbare Quote, erteilt.

Am 18. Juni 1997 wurde eine Ablichtung dieses Bescheides auch dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 1997 erklärte der Beschwerdeführer, durch den bezeichneten Bescheid klaglos gestellt worden zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

§ 36 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 88/1997 lautet:

"(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."

§ 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 lautet:

"(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Bewilligungen für eine in der Verordnung bestimmte Gruppe erreicht ist, dürfen für solche Personen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und danach einlangenden Anträge ist bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Verordnung gemäß § 2 aufzuschieben, die für solche Personen eine neue Zahl von Bewilligungen vorsieht. § 73 AVG und § 27 VwGG sind in diesem Fall nicht anwendbar."

Auszugehen ist zunächst davon, daß die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG im vorliegenden Fall verstrichen ist, ohne daß die belangte Behörde aus dem Grunde des § 9 Abs. 3 AufG an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre. Die im Beschwerdefall in Frage kommendene Quote war im Jahr 1995 am 16. Dezember, im Jahr 1996 am 21. Juni erschöpft. Der Behörde stand somit im Jahr 1996 der Zeitraum vom 1. Jänner bis 21. Juni (5 Monate und 21 Tage) und im Jahr 1995 der Zeitraum vom 3. November bis 16. Dezember (1 Monat 13 Tage), sohin eine 6 Monate überschreitende Zeitspanne zur Verfügung. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

Gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG idgF ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird. Die belangte Behörde hat am 29. Jänner 1997 zu Zl. 117.919/2-III/11/97 den Bescheid erlassen. Das Verfahren war daher gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG idgF einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1

zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie der Berufung in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen, sodaß an Stempelgebührenersatz lediglich S 270,-- zuzusprechen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191942.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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