TE Bvwg Beschluss 2020/9/2 W117 2228227-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W117 2228227-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Palästinensische Autonomiegebiete, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde (§22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG) gemäß § 13 Abs. 7 AVG, § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 24.10.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid zur Zahl 780277504 – 191085375/BMI-BFA in Schubhaft genommen. Beginnend am 31.01.2020 und ergänzend am 03.02.2020 legte die Verwaltungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf §22a Abs. 4 BFA_VG die Verwaltungsakten vor zur amtswegigen Prüfung der Fortsetzung der Anhaltung vor, womit gemäß §22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG „die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 03.02.2020, W117 2228227 -1, gemäß §22a Abs.4 BFA-VG unter anderem fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin weiter in Schubhaft angehalten, am 12.03.2020 aber aus der Schubhaft entlassen.

Gegen dieses Fortsetzungserkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099-7, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Folge gab, weil – zusammengefasst – die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes „zwei Wochen vor dem Beginn dieses Zeitraums“ (gemeint: jener von §22a Abs. 4 BFA-VG vorgegebener – Anm. des zuständigen Einzelrichters) erfolgte.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2020 zugestellt. Das Vorlageverfahren behängte seitdem, wieder beim Bundesverwaltungsgericht.

Mit E-Mail vom 01.09.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Vorlage (zur Aufrechterhaltung der Schubhaft) zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der oben ausgeführte „Verfahrensgang und Sachverhalt" ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, die Zurückziehung aus dem Email der Verwaltungsbehörde vom 01.09.2020.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A): (Einstellung des Verfahrens):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden,. (...). Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. (...)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 13 Abs. 1 handelt es sich bei Anbringen um „Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen".

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: „Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4)".

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde die Vorlage zur Aufrechterhaltung der Schubhaft, welche gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG als Beschwerde gilt, am 01.09.2020 zurückgezogen.

Das gegenständliche Verfahren war daher einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Beschwerdevorlage Ersatzentscheidung Fortsetzung der Schubhaft Haftentlassung Rechtsanschauung des VwGH Schubhaft Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2228227.1.01

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten