TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/25 I419 2231253-1

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

I419 2231253-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 15.04.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2020, Zl. XXXX, betreffend Rückzahlung und Aberkennung aufschiebender Wirkung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben. Betreffend den restlichen Spruch des angefochtenen Bescheids wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung unberechtigt empfangener € 525,16 verpflichtet werde (Spruchpunkt A), und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt B). Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 03.02.2020 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz. Eine aufschiebende Wirkung fiele der Versichertengemeinschaft zur Last, obwohl mit einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der Forderung überwiege.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe wiederholt angegeben, dass sie nicht mehr schwer heben könne, und dennoch sei ihr immer wieder ein Transitarbeitsplatz in dem sozialökonomischen Betrieb zugewiesen worden, dem sie sich nicht gewachsen gesehen habe. Für eine Rückzahlung würde sie sich als Alleinerzieherin krisenbedingt verschulden müssen, und nach einer Schulteruntersuchung stünden ihr noch drei weitere Facharzttermine bevor.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde am 15.05.2020 als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe den genannten Betrag wegen einer Beschwerde gegen seinen Bescheid vom 28.10.2019 betreffend Verlust der Notstandshilfe ausbezahlt bekommen, die dann aber mit Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da ihr demnach die Leistung nicht zugestanden sei, habe die Verpflichtung zur Rückzahlung ausgesprochen werden müssen. Eine aufschiebende Wirkung im nunmehrigen Beschwerdeverfahren würde die Eintreibung der offenen Forderung zulasten der Versichertengemeinschaft verzögern, weshalb das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit überwiege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:

1.1 Mit Bescheid vom 28.10.2019 (Bescheid 1) sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe von 17.10. bis 27.11.2019 verloren habe und keine Nachsicht erteilt werde. Sie habe eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb vereitelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre eingeschränkte Belastbarkeit Beschwerde, die das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2020 (BVE 1) abwies. Diese wurde am 06.02.2020 an der Abgabestelle von einer Person übernommen, deren Unterschrift sich von jener der Beschwerdeführerin unterscheidet.

Wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat das AMS der Beschwerdeführerin für 17.10.2019 bis 23.11.2019 (38 Tage) Notstandshilfe von täglich € 13,82 – damit insgesamt € 525,16 für diese Zeit – ausbezahlt, ab dem 24.11.2019 wegen Krankenstands nicht mehr.

1.2 Ein Vorlageantrag gegen die BVE 1 ist beim AMS nicht eingelangt.

1.3 Ebenfalls am 03.02.2020 forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf, betreffend einen Vorstellungstermin am 31.01. vorzusprechen, an dem sie (zu ergänzen: nicht) erschienen sei. Die Beschwerdeführerin begab sich darauf am 06.02.2020 zu einer Einvernahme zum AMS.

Mit Bescheid vom 11.02.2020 (Bescheid 2) sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe auch von 31.01. bis 26.03.2020 verloren habe und keine Nachsicht erteilt werde. Sie habe neuerlich eine Beschäftigung in diesem sozialökonomischen Betrieb vereitelt.

Die Beschwerde dagegen vom 03.03.2020, in der sie vorbrachte, wegen Schulterschmerzen habe sie telefonisch eine Verlegung des auf 31.01. festgelegten Vorstellungstermins bewirkt, sei aber der Stelle auch gesundheitlich nicht gewachsen, wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung am 13.03.2020 (BVE 2) ab, mittels derer es ihr auch die aufschiebende Wirkung aberkannte, und die am 17.03.2020 an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin zurückgelassen wurde.

1.4 Schließlich erließ das AMS am15.04.2020 den nunmehr bekämpften Leistungsbescheid (Bescheid 3). Am 27.04.2020 mailte die Beschwerdeführerin dem AMS neuerlich die gegen den Bescheid vom 11.02.2020 (Bescheid 2) eingebrachte Beschwerde vom 03.03.2020.

Dieses forderte sie am 29.04.2020 auf, Angaben zum Zweck ihrer Eingabe zu machen, worauf sie antwortete und sinngemäß angab, sie beziehe sich auf die Aufforderung vom 29.04.2020, erhebe nochmals Einspruch und verweise auf dieses Schreiben vom 03.03.2020. Sie sei am 11.03.2020 ambulant untersucht worden, und das Attest zeige, wie es jetzt mit ihrer Schulter stehe. Obwohl sie immer wieder gesagt habe, dass sie nicht mehr so schwer heben könne, habe das AMS ihr das Geld gesperrt. Pandemiebedingt habe sie einstweilig keine weiteren Untersuchungen machen lassen können, werde das aber noch tun.

Sie wolle – „Langer Rede kurzer Sinn“ – Beschwerde einreichen, dass sie dem AMS das Notstandshilfegeld zurückzahlen müsse, „Betrag 525,- EURO“. Für sie als alleinerziehende Mutter sei das in dieser Krisenzeit nicht mehr anders zu schaffen als mit Verschuldung. Als Beilagen fügte sie Bescheid 3 und eine Klinikbestätigung an, wonach sie die Schulterambulanz wegen erneuter Beschwerden aufgesucht habe, wo ihr Belastungsreduktion und eine Abklärung der Halswirbelsäule empfohlen wurden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen außer der Feststellung 1.2 ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt sowie den Eingaben der Beschwerdeführerin. Das Gericht geht davon aus, dass nur Verfahrensschritte stattfanden, die aus dem Akt ersichtlich sind.

2.2 Die Feststellung in 1.2 ergibt sich aus Folgendem:

Die Beschwerdeführerin hat Ende April 2020 (nach Erhalt des nun bekämpften Bescheids 3) dem AMS gegenüber telefonisch angegeben, dass sie die am 03.03.2020 gemailte Eingabe bereits im Februar innerhalb der Frist für den Vorlageantrag gegen BVE 1 an das AMS geschickt habe.

Laut Aktenübersicht erhielt das AMS am 26.11.2019 und am 03.03.2020 (sowie später) Eingaben der Beschwerdeführerin. Diese beinhalten kein Entstehungsdatum.

Jene vom 26.11.2019 (Eingangsstempel fehlen durchwegs) lässt sich als Beschwerdeschrift zu Bescheid 1 identifizieren („Da mein Geld gestrichen worden ist vom 18.10.2019“ „Bescheid habe ich bekommen am 5. Nov. 2019“).

Die Eingabe vom 03.03.2020 dagegen – chronologisch auf Bescheid 2 folgend – befasst sich mit dem Vorstellungstermin am 31.01.2020 und weist auf Seite 3 oben den in die Ecke geschriebenen Text auf: „Schreiben vom 3.2.2020“. Das ist zwar das Datum der BVE 1, aber auch jenes der Aufforderung, sich zum 31.01.2020 zu äußern, was auch Inhalt der Eingabe ist, die mit keinem Wort die BVE 1 erwähnt, die bereits 26 Tage vorher an der Abgabestelle übergeben worden war, wenn auch nicht der Beschwerdeführerin persönlich.

Die die Eingabe vom 03.03.2020 sich zudem auf die niederschriftliche Einvernahme am 06.02. beim AMS bezieht (bei der es um den Sachverhalt des 31.01., also den von Bescheid 2 ging), richtet sie sich ihrem Inhalt nach gegen die dort vorgeworfene Vereitelung und die folgende Sperre, mithin gegen Bescheid 2.

Dazu kommt, dass die Eingabe vom 03.03.2020 weder Vorbringen zum Sachverhalt des ersten Verfahrens enthält, noch einen Wunsch zum Ausdruck bringt, das Verwaltungsgericht möge über den strittigen Anspruch auf Notstandshilfe von 17.10. bis 27.11.2019 entscheiden.

Selbst wenn – was nicht festgestellt wurde – diese Eingabe bereits in der Frist für den Vorlageantrag an das AMS geschickt worden und dort eingelangt wäre, fehlte es ihr damit am Inhalt eines Vorlageantrags, der zumindest ausdrücken hätte müssen, dass eine - und welche - Entscheidung dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden soll.

Demnach konnte festgestellt werden, dass zur BVE 1 kein Vorlageantrag beim AMS eingelangt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung und Teilstattgebung

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückersatz (Spruchpunkt A des Bescheides):

Wie festgestellt, wurde die Beschwerde gegen den vorangegangenen Bescheid aus dem Jahr 2019, aufgrund derer infolge ihrer aufschiebenden Wirkung Leistungen aus der Notstandshilfe vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2020 als unbegründet abgewiesen. Mangels Einbringung eines Vorlageantrags dagegen wurde diese rechtskräftig. Damit ist verbindlich entschieden, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe im Zeitraum 17.10. bis 27.11.2019 nicht zustand.

Das AMS stützt die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Betreffend die Höhe der vom AMS erhobenen Rückforderung ergibt sich aus den Feststellungen, dass für die Zeit von 17.10. bis 23.11.2019 insgesamt € 525,16 ausgezahlt wurden. Die mit dem bekämpften Bescheid vom 15.04.2020 vorgeschriebene Zahlung der Rückforderung des AMS bestand also auch in der genannten Höhe zu Recht.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung der gemäß der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2020 unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt.

Daher war sie betreffend den Spruchpunkt A dieses Bescheids als unbegründet abzuweisen, wie das auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2020 zum Inhalt hat, die insoweit zu bestätigen war.

3.2 Ferner hat das AMS der Beschwerde gegen die nun geltend gemachte Rückforderung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN)

„Gefahr im Verzug“ bringt nach der Rechtsprechung zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine auf dem (allenfalls nach Bescheiderlassung geänderten) Sachverhalt beruhende nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich, wenn nur ein Beschwerdeführer in Betracht kommt, ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354, 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, je mwN)

Das AMS begründete den Ausspruch damit, dass in der „Hauptsache“ bereits eine Entscheidung vorliege, sodass die nun im Beschwerdefall eintretende aufschiebende Wirkung „ausschließlich dazu führen“ würde, „dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert“ werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei. Fallbezogen überwiege „das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit“ der Forderung.

Damit hat das AMS weder dargetan, dass diese Einbringlichkeit gefährdet sei, noch sonst erklärt, wodurch gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl zu erwarten seien. Betreffend die Einbringlichkeit ist zudem aus der Beschwerde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin erforderlichenfalls eine Kreditaufnahme ins Auge fasste.

In der bloßen Tatsache, dass das Beschwerdeverfahren die Bezahlung der offenen Forderung verzögert, kann dagegen noch kein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl gesehen werden, was sich schon daraus ergibt, dass diese Folge in der Praxis regelmäßig und nahezu ausnahmslos eintreten muss, weshalb dem Gesetzgeber zuzusinnen wäre, in derartigen Fällen die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nicht eintreten zu lassen, wäre nur so ein solcher Nachteil für das öffentliche Wohl zu vermeiden.

Da indes die aufschiebende Wirkung von Beschwerden auch betreffend die Vorschreibung von Geldleistungen an das AMS gesetzlich angeordnet ist, geht das Gericht davon aus, dass das im Regelfall auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, der somit zu erkennen gab, dass er in der verzögerten Bezahlung für sich allein betrachtet keinen gravierenden Nachteil für das öffentliche Wohl erblickt.

Schon aus dem Grund, dass die genannte Voraussetzung dringender Gebotenheit damit jedenfalls zu verneinen ist, war daher Spruchpunkt B ersatzlos aufzuheben.

Es war daher nicht erforderlich, aufgrund der Beschwerde zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber dem Nachteil für das öffentliche Wohl bildet.

Demgemäß war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu ändern, dass der Spruchpunkt B des bekämpften Bescheids entfällt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sowie zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.

Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es lag eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rückforderung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2231253.1.00

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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