TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/7 97/11/0251

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Juli 1997, Zl. 11-39 Wi 8-87, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und nach dem Abs. 2 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 28 Monaten, gerechnet ab 4. April 1997, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen kostenpflichtige Aufhebung begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war das vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 (der Beschwerdeführer hat am 4. April 1997 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - Alkoholgehalt der Atemluft 0,53 mg/l - gelenkt). Bei der Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde, daß es sich hiebei bereits um das fünfte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte, was auf eine tiefgreifende Neigung zur Begehung derartiger Delikte hinweise.

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 28 Monaten (und die damit zwangsläufig verbundene Entziehung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 anstelle einer vorübergehenden Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967). Er führt dazu ins Treffen, daß es sich bei der Tat vom 4. April 1997 erst um den zweiten Verstoß gegen § 5 StVO 1960 durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand handle. Nur diese beiden Delikte (vom 4. April 1997 und vom 21. Februar 1995) hätten bei der Bemessung der "Zeit" berücksichtigt werden dürfen. Was die angenommenen früheren drei Verweigerungsdelikte anlange, sei beim ersten Vorfall in Wirklichkeit gar keine Verweigerung der Atemluftprobe vorgelegen, die beiden anderen Verweigerungen seien lediglich auf die schlechten Erfahrungen des Beschwerdeführers anläßlich des ersten Vorfalles zurückzuführen.

Dieses Vorbringen entspricht im wesentlichen jenem in der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entziehung seiner Lenkerberechtigung aus Anlaß der vierten Begehung eines Alkoholdeliktes. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur mangelnden Berechtigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgründe des den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisses vom 19. März 1996, Zl. 95/11/0379, hinzuweisen. Von einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Bemessung der "Zeit" mit 28 Monaten kann angesichts der Tatsache, daß es sich bei der Tat vom 4. April 1997 bereits um das fünfte von ihm begangene Alkoholdelikt handelt, keine Rede sein. Daran vermag die behauptete jahrelange unfallfreie Fahrpraxis des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dieser Umstand steht der hier entscheidenden (und entgegen seiner Meinung auch zutreffenden) Annahme einer tiefgreifenden Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Alkoholdelikten, die zu den schwerstwiegenden Delikten im Straßenverkehr zählen, nicht entgegen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110251.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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