TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 B3376/95, G1370/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ABGB §273
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 2. Oktober 1995, B2864/95 - 3, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aufhebung des §273 ABGB wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In seiner nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten, auf die Art139, 140, 142, 143, 144 und 145 B-VG gestützten Eingabe vom 31. Oktober 1995 erhebt der Einschreiter "Beschwerde" und begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1995, B2864/95 - 3, sowie des §273 ABGB. Außerdem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

2. Die Eingabe ist unzulässig.

2.1. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. VfSlg. 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig. 2.1. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig vergleiche VfSlg. 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig.

2.2. Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG ist, daß die bekämpfte Gesetzesbestimmung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977).

Es ist offensichtlich, daß der bekämpfte §273 ABGB, der die Bestellung eines Sachwalters zum Gegenstand hat, nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen kann.

3. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG). 3. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG).

Aus den unter Punkt 2. genannten Gründen waren zugleich die anderen in der Eingabe gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. 4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3376.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95B03376_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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