TE Vwgh Beschluss 1990/7/4 AW 90/07/0023

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §122
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wassergenossenschaft B-bach in A, vertreten durch Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Oktober 1989, Zl. IIIal-4262/19, betreffend einstweilige Verfügung nach dem WRG 1959 (beteiligte Partei: Stadtgemeinde H), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. September 1989 wurde gemäß § 122 WRG 1959 eine einstweilige Verfügung des Inhaltes erlassen, daß das Gerinne des B-baches mit sofortiger Wirkung nicht mehr mit Wasser beschickt werden dürfe. Entgegenstehende Anträge der Beschwerdeführerin und der Wassergenossenschaft A-bach, deren Mitglieder das Wasser des B-baches nützten, wurden abgewiesen. Die dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abgetretene vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde, mit welchem die genannte einstweilige Verfügung bestätigt worden ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. September 1989 wurde gemäß Paragraph 122, WRG 1959 eine einstweilige Verfügung des Inhaltes erlassen, daß das Gerinne des B-baches mit sofortiger Wirkung nicht mehr mit Wasser beschickt werden dürfe. Entgegenstehende Anträge der Beschwerdeführerin und der Wassergenossenschaft A-bach, deren Mitglieder das Wasser des B-baches nützten, wurden abgewiesen. Die dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abgetretene vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde, mit welchem die genannte einstweilige Verfügung bestätigt worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und hat diesen Antrag damit begründet, daß sie durch die Nichtbeschickung des Bachgerinnes schwere wirtschaftliche Nachteile erleide. Hingegen stünden der Beschickung des Gerinnes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, „zumal die von der belangten Behörde offenbar befürchtete Überschwemmung des Bachgerinnes infolge der derzeit herrschenden Witterung überhaupt nicht zu befürchten ist“. Diesen Antrag hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof noch durch detailliertere Angaben über die ihren Mitgliedern aus der Nichtbeschickung des Bachgerinnes drohenden wirtschaftlichen Nachteile und über ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern ergänzt.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Gegenschrift gegen die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer ebenfalls ablehnenden Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin insbesondere darauf hingewiesen, daß nach den eingeholten Gutachten eine Beschickung des B-bachgerinnes eine Gefahr der Uferüberflutung sowie eine konkrete Gefährdung eines Gebäudes begründen könne. Es stehe dem Antrag daher ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schon die Wasserbehörde erster Instanz hat die von ihr erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 mit der nach den Gutachten vorliegenden Überschwemmungsgefahr (Gefahr im Verzuge) begründet; die belangte Behörde hat diesen Bescheid bestätigt. In ihrem Aufschiebungsantrag hat die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen, daß eine solche Gefahr „bei der derzeit herrschenden Witterung“ nicht bestehe, und damit eingeräumt, daß sich dies bei einer anderen Witterung auch anders verhalten könne. Die Hintanhaltung einer Überschwemmung stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar und würde selbst dann, wenn dieses Interesse nicht als zwingend zu qualifizieren wäre, jedenfalls schwerer wiegen als die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten materiellen Nachteile aus der Sperre des B-Baches.Schon die Wasserbehörde erster Instanz hat die von ihr erlassene einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 122, WRG 1959 mit der nach den Gutachten vorliegenden Überschwemmungsgefahr (Gefahr im Verzuge) begründet; die belangte Behörde hat diesen Bescheid bestätigt. In ihrem Aufschiebungsantrag hat die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen, daß eine solche Gefahr „bei der derzeit herrschenden Witterung“ nicht bestehe, und damit eingeräumt, daß sich dies bei einer anderen Witterung auch anders verhalten könne. Die Hintanhaltung einer Überschwemmung stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar und würde selbst dann, wenn dieses Interesse nicht als zwingend zu qualifizieren wäre, jedenfalls schwerer wiegen als die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten materiellen Nachteile aus der Sperre des B-Baches.

Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. Juli 1990

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070023.A00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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