RS Vwgh 2020/8/21 Ra 2020/02/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0095 B 20. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (Hinweis Erkenntnisse vom 4. September 2000, 98/10/0013 und 0014, und vom 27. September 2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020165.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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