RS Vwgh 2020/8/26 Ra 2019/02/0118

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §8 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0230 E 27. Juni 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 10 StVO läßt mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, daß ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung

gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (Hinweis 20.12.1985, 85/18/0144, VwSlg 11984 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020118.L03

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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