TE Vwgh Beschluss 2020/8/27 Ra 2020/02/0191

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967
VStG §19
VStG §45 Abs1
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. D, vertreten durch Mag. Erich Allinger und Dr. Lukas Ludwiger, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Herrengasse 25, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. November 2019, LVwG-S-1877/001-2019, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das wegen Übertretungen des KFG gegen ihn erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen insofern Folge, als es von der Verhängung von Geldstrafen absah und ihm eine Ermahnung erteilte.

2        Den vorliegenden Aufschiebungsantrag begründet der Revisionswerber damit, dass „die vorzeitige Eintragung der Ermahnung in das Verwaltungsstrafregister einen unverhältnismäßigen Nachteil“ bewirke.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die sich aus einschlägigen Vorstrafen für die Strafbemessung ergebenden Nachteile nicht als „Vollzug“ dieser Vorstrafen anzusehen (VwGH 9.7.1987, AW 87/10/0017). Nichts anderes kann für mögliche Folgen aus der Registrierung eines Schuldspruchs samt Ausspruch einer Ermahnung (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 19 VStG Rz. 13 lit. b; Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren8 II 68; und Ebner in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB² § 33 Rz. 6 betreffend Schuldspruch nach § 13 JGG) gelten. Sonstige konkrete Nachteile machte der Revisionswerber nicht geltend.

5        Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war sohin nicht stattzugeben.

Wien, am 27. August 2020

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020191.L00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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