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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
134 Abs. 1b KFG 1967 stellt keine selbständige Übertretungsnorm dar, sondern sie nimmt eine Kategorisierung der Übertretungen der Mindeststrafen nach ihrer Schwere vor. Das Mitzitieren des § 134 Abs. 1b KFG 1967 im Spruch macht die angefochtenen Schuldaussprüche daher nicht rechtswidrig.134 Absatz eins b, KFG 1967 stellt keine selbständige Übertretungsnorm dar, sondern sie nimmt eine Kategorisierung der Übertretungen der Mindeststrafen nach ihrer Schwere vor. Das Mitzitieren des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 im Spruch macht die angefochtenen Schuldaussprüche daher nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020153.L02Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020