RS Vwgh 2020/9/8 Ra 2020/17/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2020
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2010/I/111
GSpG 1989 §52 Abs2
StGB §168

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind für alle jene Sachverhalte, in denen im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 noch nicht in Geltung stand (Tatbegehung vor dem 1. März 2014), Feststellungen zu treffen, ob auf den jeweiligen Glücksspielgeräten Spiele mit Einsätzen von mehr als € 10,-- möglich waren (vgl. z.B. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/17/0173). Bei Feststellung von möglichen Höchsteinsätzen auf den beiden Glücksspielgeräten von über € 10,-- ist gemäß § 52 Abs. 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 von der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 168 StGB auszugehen. In diesem Fall würde die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung bilden und wäre somit nicht mit Verwaltungsstrafe bedroht, sodass für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) kein Raum verbliebe.Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind für alle jene Sachverhalte, in denen im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, noch nicht in Geltung stand (Tatbegehung vor dem 1. März 2014), Feststellungen zu treffen, ob auf den jeweiligen Glücksspielgeräten Spiele mit Einsätzen von mehr als € 10,-- möglich waren vergleiche z.B. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/17/0173). Bei Feststellung von möglichen Höchsteinsätzen auf den beiden Glücksspielgeräten von über € 10,-- ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, von der Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 168, StGB auszugehen. In diesem Fall würde die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung bilden und wäre somit nicht mit Verwaltungsstrafe bedroht, sodass für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) kein Raum verbliebe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170036.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten