RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2020/17/0011

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BFGG 2014
VwGG §39 Abs2 Z6

Rechtssatz

Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal die mitbeteiligte Partei ihren vor dem BFG, einem Tribunal im Sinn der EMRK, gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen hatte (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0276, VwSlg 18830 A/2014, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170011.J02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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