RS Vwgh 2020/9/10 Ra 2020/13/0048

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs4
BAO §224 Abs1
BAO §7
BAO §9

Rechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie darf nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei außerhalb des § 9 BAO Haftenden eindeutig feststeht (vgl. Ritz, BAO6, § 9 Tz 4 und 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Eine Entrichtung durch Dritte - allenfalls auch durch Überrechnung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) - würde dazu führen, dass insoweit die Abgabenschuldigkeit erfüllt wäre; eine derartige Zahlung wäre auch noch im Beschwerdeverfahren über einen Haftungsbescheid zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO6, § 7 Tz 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130048.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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