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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4Rechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie darf nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei außerhalb des § 9 BAO Haftenden eindeutig feststeht (vgl. Ritz, BAO6, § 9 Tz 4 und 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Eine Entrichtung durch Dritte - allenfalls auch durch Überrechnung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) - würde dazu führen, dass insoweit die Abgabenschuldigkeit erfüllt wäre; eine derartige Zahlung wäre auch noch im Beschwerdeverfahren über einen Haftungsbescheid zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO6, § 7 Tz 11).Die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie darf nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei außerhalb des Paragraph 9, BAO Haftenden eindeutig feststeht vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 9, Tz 4 und 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Eine Entrichtung durch Dritte - allenfalls auch durch Überrechnung von Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4, BAO) - würde dazu führen, dass insoweit die Abgabenschuldigkeit erfüllt wäre; eine derartige Zahlung wäre auch noch im Beschwerdeverfahren über einen Haftungsbescheid zu berücksichtigen vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 7, Tz 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130048.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020