TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/7 97/11/0264

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. Götz Schattenberg, Rechtsanwalt in Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1997, Zl. VerkR-392.698/1-1997/Au, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 13. Jänner 1997, entzogen.

Diesem Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer, nachdem er am 12. Dezember 1996 um 22,45 Uhr als Lenker eines PKWs auf einer näher bezeichneten Straßenstelle einen Verkehrsunfall verschuldet hatte, am 13. Dezember 1996 um 1,15 Uhr im Unfallkrankenhaus L. sich geweigert habe, sich Blut abnehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juli 1997 wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe weiters am 6. September 1993 in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,64 %o) einen Verkehrsunfall mit schwerem Sachschaden verursacht. Damals sei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von 15 Monaten vorübergehend entzogen worden. Zuvor habe er im Jahr 1991 einen PKW in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,36 %o) gelenkt. Aufgrund dieses Vorfalles sei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von acht Monaten vorübergehend entzogen worden.

Im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer weder durch die erfolgten Bestrafungen noch durch die ausgesprochenen Entziehungsmaßnahmen davon habe abhalten lassen, am 13. Dezember 1996 ein weiteres Alkoholdelikt zu begehen, sei auf eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte zu schließen. Im Hinblick auf diese Umstände könne nicht erwartet werden, daß der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit vor Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe am 13. Dezember 1996 eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 begangen, und wirft der belangten Behörde vor, sie hätte, obwohl sie den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet habe, auf die weiteren Beweise Bedacht nehmen müssen, aus denen sich ergeben hätte, daß er zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der an ihn ergangenen Aufforderung zu erkennen.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bindend feststand, daß der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1996 eine Übertretung nach § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 begangen hat (zur Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO 1960 siehe u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 96/11/0074, und vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0230, jeweils mwN).

An der rechtskräftigen Bestrafung und damit an der Bindungswirkung hat die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juli 1997 nichts geändert. Eine anders lautende Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach einer allfälligen Aufhebung seines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte insofern Auswirkungen auf das Entziehungsverfahren haben, als in diesem Verfahren ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vorliegen könnte (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 23. April 1996).

Gegen die im Grunde des § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgenommene Wertung und die Festsetzung der Entziehungszeit wird in der Beschwerde nichts ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110264.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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