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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art15Beachte
Rechtssatz
Für die Ausnahme vom Glücksspielmonopol reicht keineswegs die Feststellung einer in § 5 GSpG genannten Wertgrenze; vielmehr müssten alle in § 5 GSpG genannten Voraussetzungen erfüllt sein, um überhaupt eine Kompetenz des Landesgesetzgebers zu begründen (so VfSlg. 20.290/2018, Rn. 44; vgl. auch Segalla, Glücksspiel- und Wettrecht in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht³ 261 ff [281]). So sind gemäß § 2 Abs. 3 GSpG von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers nach § 5 GSpG erfasste Glücksspielautomaten beispielsweise verpflichtend elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. § 5 Abs. 7 Z 1 GSpG, welcher - wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat - (auch) der Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes von der Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Glücksspiels gemäß Art. 15 B-VG dient, verlangt, dass der Landesgesetzgeber diese elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH als Aufsicht sichernde Maßnahme vorsieht (vgl. VfSlg. 20.290/2018).Für die Ausnahme vom Glücksspielmonopol reicht keineswegs die Feststellung einer in Paragraph 5, GSpG genannten Wertgrenze; vielmehr müssten alle in Paragraph 5, GSpG genannten Voraussetzungen erfüllt sein, um überhaupt eine Kompetenz des Landesgesetzgebers zu begründen (so VfSlg. 20.290/2018, Rn. 44; vergleiche auch Segalla, Glücksspiel- und Wettrecht in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht³ 261 ff [281]). So sind gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Paragraph 5, GSpG erfasste Glücksspielautomaten beispielsweise verpflichtend elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer eins, GSpG, welcher - wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat - (auch) der Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes von der Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Glücksspiels gemäß Artikel 15, B-VG dient, verlangt, dass der Landesgesetzgeber diese elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH als Aufsicht sichernde Maßnahme vorsieht vergleiche VfSlg. 20.290/2018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170008.J04Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022