RS Vwgh 2020/9/14 Ra 2019/17/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
AVG §58 Abs2
AVG §60

Rechtssatz

Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, weil sich dieser etwa lediglich vorübergehend im Ausland aufhält, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Es ist einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was unzulässig ist (vgl. zum krankheitsbedingten Nichterscheinen VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, mwN; zur Frage der Vernehmung eines im Ausland aufhältigen Zeugen vgl. im Übrigen etwa VwGH 17.12.2013, 2012/09/0104, und ferner VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212, wonach die zu der durch BGBl. I Nr. 33/2013, aufgehobenen Bestimmung des § 51g Abs. 3 Z 1 VStG ergangene hg. Judikatur auf das Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170005.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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