RS Vwgh 2020/9/15 Ra 2020/17/0071

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3
VwGVG 2014 §44

Rechtssatz

Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957/1997). Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, § 44 VwGVG maßgeblich.Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957/1997). Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, Paragraph 44, VwGVG maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170071.L01

Im RIS seit

05.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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