RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2020/11/0121

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3
ÄrzteG 1998 §2 Abs2
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z5
ÄrzteG 1998 §2 Abs3
ÄrzteG 1998 §91 Abs3

Rechtssatz

Die im Erkenntnis VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139 beurteilten Tätigkeiten bestanden in der Abhaltung von - jeweils den Fachbereich Biochemie betreffenden - Vorlesungen, Laborkursen, Prüfungen und diesbezüglicher Forschung. Diese Tätigkeiten, die weder klinische Fächer betrafen noch an Universitätskliniken erbracht wurden, wurden vom VwGH als mit § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 nicht vergleichbare Tätigkeit angesehen. Demgegenüber war der Revisionswerber im Forschungsbereich betreffend das Funktionieren des menschlichen Immunsystems in gesundem Zustand tätig. Es stellt daher keine Abweichung von der genannten hg. Rechtsprechung dar, wenn das VwG dies als auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete, mittelbar für den Menschen ausgeführte und mit § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 vergleichbare Tätigkeiten (vgl. insbesondere Z 5 leg. cit.: Vorbeugung von Erkrankungen) eingestuft hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110121.L02

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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