RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2019/11/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52
FSG-GV 1997 §14 Abs3
VwGVG 2014 §24
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 14 Abs. 3 FSG-GV 1997 verlangt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine bestehende Beeinträchtigung, hervorgerufen durch Sucht- oder Arzneimittel schlechthin, aber nicht, dass die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Substanz verursacht wurde. Da das VwG festgestellt hat, dass der Revisionswerber das Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, erübrigte sich das zu den Symptomen der Einnahme bestimmter psychotroper Substanzen beantragte Gutachten und die zur Erörterung dieses Gutachtenszwecks beantragte mündliche Verhandlung.Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV 1997 verlangt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine bestehende Beeinträchtigung, hervorgerufen durch Sucht- oder Arzneimittel schlechthin, aber nicht, dass die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Substanz verursacht wurde. Da das VwG festgestellt hat, dass der Revisionswerber das Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, erübrigte sich das zu den Symptomen der Einnahme bestimmter psychotroper Substanzen beantragte Gutachten und die zur Erörterung dieses Gutachtenszwecks beantragte mündliche Verhandlung.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110142.L02

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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