RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2020/11/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §69 Abs1
FSG 1997 §26 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGVG 2014 §32 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0258 B 25. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150, mwN). Vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110142.L02

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten