RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2019/17/0041

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 GSpG ist eine der Voraussetzungen für die Herausgabe von nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gegenständen, dass diese Gegenstände weder nach § 54 Abs. 1 GSpG eingezogen noch nach § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können.Nach dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, GSpG ist eine der Voraussetzungen für die Herausgabe von nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gegenständen, dass diese Gegenstände weder nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen noch nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170041.L03

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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