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34 MonopoleRechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 GSpG ist eine der Voraussetzungen für die Herausgabe von nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gegenständen, dass diese Gegenstände weder nach § 54 Abs. 1 GSpG eingezogen noch nach § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können.Nach dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, GSpG ist eine der Voraussetzungen für die Herausgabe von nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gegenständen, dass diese Gegenstände weder nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen noch nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170041.L03Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020