RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2019/17/0032

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1 idF 2013/I/033
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG (in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das LVwG war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dem näher bezeichneten hg Erkenntnis gebunden und wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sofern sich seit der Erlassung des aufhebenden hg. Erkenntnisses die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0003, mwN). Indem das LVwG im vorliegenden Fall entgegen der Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich eine Gesamtstrafe verhängt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0180, mwN).Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG (in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das LVwG war daher gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dem näher bezeichneten hg Erkenntnis gebunden und wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sofern sich seit der Erlassung des aufhebenden hg. Erkenntnisses die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat vergleiche etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0003, mwN). Indem das LVwG im vorliegenden Fall entgegen der Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich eine Gesamtstrafe verhängt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet vergleiche etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0180, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170032.L02

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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