RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2019/17/0032

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1 idF 2013/I/033
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG (in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das LVwG war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dem näher bezeichneten hg Erkenntnis gebunden und wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sofern sich seit der Erlassung des aufhebenden hg. Erkenntnisses die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0003, mwN). Indem das LVwG im vorliegenden Fall entgegen der Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich eine Gesamtstrafe verhängt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0180, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170032.L02

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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