RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2019/03/0048

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §53 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051

Rechtssatz

Hat der Revisionswerber den angefochtenen Beschluss, der mehrere trennbare Spruchpunkte enthielt, in zwei getrennten Revisionen angefochten, ist der vom Revisionswerber in beiden Revisionen pauschal begehrte Aufwandersatz dabei in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGG so zu beurteilen, als ob der Revisionswerber den angefochtenen Beschluss - mag dieser auch trennbare Absprüche enthalten - in einer Revision angefochten hätte (vgl. VwGH 6.5.1998, 97/21/0613).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L17

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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