Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs2Beachte
Rechtssatz
Beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen - in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch - bloß akzessorischen Nebenausspruch (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354). Durch die Behebung eines Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der durch die Behörde erlassene Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit im Sinne dieser Beseitigungswirkung als akzessorische Entscheidung auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegfällt und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 17.11.2010, 2008/23/0030, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L15Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020