RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2019/03/0048

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051

Rechtssatz

Beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen - in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch - bloß akzessorischen Nebenausspruch (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354). Durch die Behebung eines Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der durch die Behörde erlassene Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit im Sinne dieser Beseitigungswirkung als akzessorische Entscheidung auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegfällt und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 17.11.2010, 2008/23/0030, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L15

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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