TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/7 97/11/0110

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §10 Abs2;
ARG 1984 §11 Abs1 Z2;
AZG §20 Abs1;
AZG §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 6. März 1997, Zl. UVS-19/184/4-1997, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß 11 namentlich genannte Arbeitnehmer der Gesellschaft an durch die datumsmäßige Angabe von Samstagen, Sonntagen und Montagen im Jänner und im Februar 1995 bezeichneten Wochenenden beschäftigt worden sind. Dadurch habe er 11 Übertretungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes begangen. Über ihn wurden 11 Geldstrafen zu je S 4.000,-- (je 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 44a Z. 1 VStG, weil der Tatort im Spruch nicht angegeben sei, und es handle sich nicht um 35 verschiedene Verwaltungsübertretungen, sondern um ein einziges fortgesetztes Delikt, ist gemäß § 43 Abs. 2

2. Satz VwGG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu 1.1. und 1.5. in der Begründung des Erkenntnisses vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0042, betreffend Übertretungen des Beschwerdeführers gegen das Arbeitszeitgesetz zu verweisen; dort wird ausgeführt, daß die in Rede stehenden gleichlautenden Beschwerdebehauptungen unbegründet sind.

Soweit die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Z. 2 ARG (wonach die Beschäftigung von Arbeitnehmern während u.a. der Wochenendruhe in näher genannten außergewöhlichen Fällen zulässig ist) auf die inkriminierten Arbeiten mit dem Hinweis ausschließt, daß in keinem einzigen Fall eine entsprechende Meldung nach § 10 Abs. 2 ARG an das zuständige Arbeitsinspektorat erstattet worden sei, ist auf das hg. Erkenntnis vom 5. August 1997, Zl. 97/11/0109, betreffend Übertretungen des Beschwerdeführers gegen das Arbeitsruhegesetz zu verweisen. Die Meldung nach § 10 Abs. 2 ARG ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit von Arbeiten während der Wochenendruhe.

Schon aus dem zuletzt genannten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben.

Die Beschwerdebehauptung, hinsichtlich einiger der Übertretungen sei Verfolgungsverjährung eingetreten, ist im Hinblick darauf zutreffend, daß die erste Verfolgungshandlung die - am 7. August 1995 zur Post gegebene - Aufforderung der Erstbehörde zur Rechtfertigung war. Damit ist - über die Beschwerdebehauptung hinaus - in Ansehung der mit den Z. 3, 4, 9, 10 und 11 bezeichneten Verwaltungsübertretungen diese Verfolgungshandlung zu spät gesetzt worden, was zusätzlich eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit der entsprechenden Schuldsprüche nach sich zieht.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die "an Montagen erfolgten Beschäftigungen" im Rahmen der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Taten im Sinne des § 44a Z. 1 VStG, soweit die betreffenden Arbeitnehmer an den diesen Montagen vorhergegangenen Samstagen und Sonntagen beschäftigt worden sind. Die in der mit 3. bezeichneten Verwaltungsübertretung aufscheinende Beschäftigung am Montag, dem 27. Februar 1995, kann aber angesichts des fehlenden Vorwurfs, der betreffende Arbeitnehmer sei auch am vorhergehenden Wochenende (25. und 26. Februar 1995) beschäftigt worden, keinesfalls rechtmäßig sein.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110110.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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