RS Vwgh 2020/9/25 Ra 2020/19/0145

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0487 E 15. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der im § 45 AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde willkürlich vorgehen dürfe, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190145.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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