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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0487 E 15. März 2018 RS 1Stammrechtssatz
Der im § 45 AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde willkürlich vorgehen dürfe, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190145.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020