RS Vwgh 2020/9/29 Ra 2020/17/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19

Rechtssatz

Eine erste Vorstrafe bestimmt den (erhöhten) Strafsatz und eine allfällige weitere Vorstrafe stellt einen Erschwerungsgrund dar (vgl. VwGH 15.2.2013, 2011/09/0009; 21.3.2013, 2012/09/0069). Sofern eine Vormerkung jedoch zur Heranziehung eines erhöhten Strafsatzes führt, ist diese nicht noch zusätzlich als Erschwerungsgrund zu werten (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170074.L02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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