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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/20/0212 B 11. Februar 2016 RS 2Stammrechtssatz
Die revisionswerbenden Parteien wurden schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom VwGH gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist) gleichzuhalten (Hinweis B vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137, mwN zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 56 VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme jeweils zuzuerkennen.Die revisionswerbenden Parteien wurden schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH klaglos gestellt. Dies ist dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom VwGH gemäß Paragraph 36, Absatz eins, gesetzten Frist) gleichzuhalten (Hinweis B vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137, mwN zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 56, VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme jeweils zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150083.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020