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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/09/0160 E 23. März 1983 VwSlg 11019 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170193.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020